§ 19 T-RG (weggefallen)

Rehabilitationsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Dem Behinderten gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten, die ihm im Zusammenhang mit der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen erwachsen§ 19 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen.

(2) Der Ersatz von Reisekosten richtet sich nach dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.1900 bis 30.06.2018
(1) Dem Behinderten gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten, die ihm im Zusammenhang mit der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen erwachsen§ 19 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen.

(2) Der Ersatz von Reisekosten richtet sich nach dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels.

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