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(2) Der Anspruchsberechtigte kann nach dem Ablauf eines Jahres ab der Zuerkennung der Sachleistungen beantragen, daß anstelle aller oder eines Teiles der zuerkannten Sachleistungen wieder eine Geldleistung erbracht wird. Diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
(3) Beim Vergleich der Wirksamkeit von Geld- und Sachleistungen ist auf die im Einzelfall nach der Art der Behinderung unterschiedlichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Anspruchsberechtigte kann nach dem Ablauf eines Jahres ab der Zuerkennung der Sachleistungen beantragen, daß anstelle aller oder eines Teiles der zuerkannten Sachleistungen wieder eine Geldleistung erbracht wird. Diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
(3) Beim Vergleich der Wirksamkeit von Geld- und Sachleistungen ist auf die im Einzelfall nach der Art der Behinderung unterschiedlichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.