§ 3 Kenn-V Anwendung von Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung

Kennzeichnungs-Verordnung – Kenn-V

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Auf

a)

die Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben und die an diese zu stellenden Anforderungen,

b)

die Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen und die an diese zu stellenden Anforderungen und

c)

die Information und Unterweisung der von einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung betroffenen Bediensteten sind die §§ 2 §§ 1a bis 7 und die Anhänge der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

(2) An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.

(3) § 4 Abs. 1 KennV§ 1a Abs. 5 und 6 Z 1 und 4 Abs. 1 KennV gilt nicht.

(4) Im Abs. 1 des § 1a entfällt die Wortfolge „nach § 44 Abs. 2 ASchG“.

(5) Im Abs. 1 des § 1 und Abs. 3 des § 1b wird das Zitat „§ 40 Abs. 1 ASchG“ jeweils durch das Zitat „§ 2 Abs. 12 TBSG 2003“ ersetzt.

(6) In den Abs. 1 und 3 des § 1b entfällt die Wortfolge „nach § 44 Abs. 3 ASchG“.

(7) Im § 7 KennV treten

a)

im Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf § 12 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 und

b)

im Abs. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 14 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003.

Stand vor dem 22.12.2015

In Kraft vom 31.12.2003 bis 22.12.2015

(1) Auf

a)

die Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben und die an diese zu stellenden Anforderungen,

b)

die Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen und die an diese zu stellenden Anforderungen und

c)

die Information und Unterweisung der von einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung betroffenen Bediensteten sind die §§ 2 §§ 1a bis 7 und die Anhänge der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

(2) An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.

(3) § 4 Abs. 1 KennV§ 1a Abs. 5 und 6 Z 1 und 4 Abs. 1 KennV gilt nicht.

(4) Im Abs. 1 des § 1a entfällt die Wortfolge „nach § 44 Abs. 2 ASchG“.

(5) Im Abs. 1 des § 1 und Abs. 3 des § 1b wird das Zitat „§ 40 Abs. 1 ASchG“ jeweils durch das Zitat „§ 2 Abs. 12 TBSG 2003“ ersetzt.

(6) In den Abs. 1 und 3 des § 1b entfällt die Wortfolge „nach § 44 Abs. 3 ASchG“.

(7) Im § 7 KennV treten

a)

im Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf § 12 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 und

b)

im Abs. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 14 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten