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(2) Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung umfaßt insbesondere die Tragung der Kosten des Besuches von Sonderkindergärten und Sonderschulen, der Kosten für häuslichen Unterricht, wenn ein Schulbesuch nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, und der Kosten der Unterbringung in Heimen einschließlich der Fahrt- und Überstellungskosten.
(3) Der Behinderte oder die für ihn gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben dem Land zu den Kosten der Unterbringung in einem Heim einen monatlichen Beitrag zu leisten. Die Landesregierung hat den Beitrag einheitlich für alle Heime durch Verordnung nach dem durchschnittlichen Aufwand für die Verpflegung und unter Berücksichtigung der Höhe der Familienbeihilfe festzusetzen.
(2) Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung umfaßt insbesondere die Tragung der Kosten des Besuches von Sonderkindergärten und Sonderschulen, der Kosten für häuslichen Unterricht, wenn ein Schulbesuch nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, und der Kosten der Unterbringung in Heimen einschließlich der Fahrt- und Überstellungskosten.
(3) Der Behinderte oder die für ihn gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben dem Land zu den Kosten der Unterbringung in einem Heim einen monatlichen Beitrag zu leisten. Die Landesregierung hat den Beitrag einheitlich für alle Heime durch Verordnung nach dem durchschnittlichen Aufwand für die Verpflegung und unter Berücksichtigung der Höhe der Familienbeihilfe festzusetzen.