§ 14 T-RG (weggefallen)

Rehabilitationsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Einem Behinderten kann persönliche Hilfe gewährt werden durch Betreuung, Anleitung und Beratung bei der Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens§ 14 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen. Persönliche Hilfe kann auch unabhängig von anderen Rehabilitationsmaßnahmen in der Form der Beratung des Behinderten und der in seiner Umgebung lebenden Menschen über die zweckmäßige Gestaltung seiner Lebensverhältnisse gewährt werden.

(2) Persönliche Hilfe kann je nach den Erfordernissen des Einzelfalls vor, während oder nach der Durchführung anderer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden.

(3) Das Land kann zur Beratung Behinderter und der in ihrer Umgebung lebenden Menschen Beratungsdienste einrichten.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.1900 bis 30.06.2018
(1) Einem Behinderten kann persönliche Hilfe gewährt werden durch Betreuung, Anleitung und Beratung bei der Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens§ 14 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen. Persönliche Hilfe kann auch unabhängig von anderen Rehabilitationsmaßnahmen in der Form der Beratung des Behinderten und der in seiner Umgebung lebenden Menschen über die zweckmäßige Gestaltung seiner Lebensverhältnisse gewährt werden.

(2) Persönliche Hilfe kann je nach den Erfordernissen des Einzelfalls vor, während oder nach der Durchführung anderer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden.

(3) Das Land kann zur Beratung Behinderter und der in ihrer Umgebung lebenden Menschen Beratungsdienste einrichten.

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