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(2) Das Land kann als Träger von Privatrechten eigene Einrichtungen schaffen oder mit Einrichtungen, deren Eignung nach § 18 festgestellt wurde, Vereinbarungen über deren Mitarbeit im Bereich der Rehabilitation schließen.
(3) Das Land kann als Träger von Privatrechten Einrichtungen, deren Eignung nach § 18 festgestellt wurde, nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel fördern.
(2) Das Land kann als Träger von Privatrechten eigene Einrichtungen schaffen oder mit Einrichtungen, deren Eignung nach § 18 festgestellt wurde, Vereinbarungen über deren Mitarbeit im Bereich der Rehabilitation schließen.
(3) Das Land kann als Träger von Privatrechten Einrichtungen, deren Eignung nach § 18 festgestellt wurde, nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel fördern.