§ 17 T-RG (weggefallen)

Rehabilitationsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Das Land hat dafür zu sorgen, daß in ausreichendem Maß geeignete Einrichtungen zur Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach diesem Gesetz zur Verfügung stehen§ 17 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.

(2) Das Land kann als Träger von Privatrechten eigene Einrichtungen schaffen oder mit Einrichtungen, deren Eignung nach § 18 festgestellt wurde, Vereinbarungen über deren Mitarbeit im Bereich der Rehabilitation schließen.

(3) Das Land kann als Träger von Privatrechten Einrichtungen, deren Eignung nach § 18 festgestellt wurde, nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel fördern.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.1900 bis 30.06.2018
(1) Das Land hat dafür zu sorgen, daß in ausreichendem Maß geeignete Einrichtungen zur Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach diesem Gesetz zur Verfügung stehen§ 17 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.

(2) Das Land kann als Träger von Privatrechten eigene Einrichtungen schaffen oder mit Einrichtungen, deren Eignung nach § 18 festgestellt wurde, Vereinbarungen über deren Mitarbeit im Bereich der Rehabilitation schließen.

(3) Das Land kann als Träger von Privatrechten Einrichtungen, deren Eignung nach § 18 festgestellt wurde, nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel fördern.

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