Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht empfangener Geldleistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Empfangnahme.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes mit der Maßgabe, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht empfangener Geldleistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Empfangnahme.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes mit der Maßgabe, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.