§ 20a T-RG (weggefallen)

Rehabilitationsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
Werden dem Behinderten Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993§ 20a T-RG, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 12/2015, oder dem Pflegegeld gleichartige Leistungen nach ausländischen Vorschriften gewährt, so sind diese Leistungen insoweit als Beitrag des Behinderten zu den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme heranzuziehen, als sie nach ihrer Zweckbestimmung gleichartige Aufwendungen wie die Rehabilitationsmaßnahmen abdecken seit 30.06.2018 weggefallen. Dem Behinderten hat jedoch jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v. H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 27.11.2015 bis 30.06.2018
Werden dem Behinderten Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993§ 20a T-RG, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 12/2015, oder dem Pflegegeld gleichartige Leistungen nach ausländischen Vorschriften gewährt, so sind diese Leistungen insoweit als Beitrag des Behinderten zu den Kosten der Rehabilitationsmaßnahme heranzuziehen, als sie nach ihrer Zweckbestimmung gleichartige Aufwendungen wie die Rehabilitationsmaßnahmen abdecken seit 30.06.2018 weggefallen. Dem Behinderten hat jedoch jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v. H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.

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