Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Landesregierung hat den Anspruchsübergang nach Abs. 1 dem Ersatzpflichtigen schriftlich anzuzeigen. Die §§ 1395 zweiter Satz und 1396 ABGB gelten sinngemäß. Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Pflegegeldbezieher vor Kenntnis des Anspruchsüberganges nach Abs. 1 geleistet hat und die Aufwendungen abdecken, zu deren Abgeltung das Pflegegeld geleistet wurde oder wird, sind auf das Pflegegeld anzurechnen. § 26 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.
(3) Der Pflegegeldbezieher, sein gesetzlicher Vertreter, sein Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Besorgung von Angelegenheiten des Pflegegeldes gehört, der nach § 284b ABGB§ 27 TPGG vertretungsbefugte nächste Angehörige oder der nach § 284f ABGB durch Vorsorgevollmacht für die Vertretung in Angelegenheiten des Pflegegeldes Bevollmächtigte hat der Landesregierung Schadenersatzansprüche im Sinn des Absseit 31.12.2011 weggefallen. 1 binnen vier Wochen anzuzeigen und in der Anzeige insbesondere anzugeben:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4) Zur Entscheidung von Streitigkeiten betreffend den Übergang von Schadenersatzansprüchen sind die ordentlichen Gerichte berufen.
(2) Die Landesregierung hat den Anspruchsübergang nach Abs. 1 dem Ersatzpflichtigen schriftlich anzuzeigen. Die §§ 1395 zweiter Satz und 1396 ABGB gelten sinngemäß. Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Pflegegeldbezieher vor Kenntnis des Anspruchsüberganges nach Abs. 1 geleistet hat und die Aufwendungen abdecken, zu deren Abgeltung das Pflegegeld geleistet wurde oder wird, sind auf das Pflegegeld anzurechnen. § 26 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.
(3) Der Pflegegeldbezieher, sein gesetzlicher Vertreter, sein Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Besorgung von Angelegenheiten des Pflegegeldes gehört, der nach § 284b ABGB§ 27 TPGG vertretungsbefugte nächste Angehörige oder der nach § 284f ABGB durch Vorsorgevollmacht für die Vertretung in Angelegenheiten des Pflegegeldes Bevollmächtigte hat der Landesregierung Schadenersatzansprüche im Sinn des Absseit 31.12.2011 weggefallen. 1 binnen vier Wochen anzuzeigen und in der Anzeige insbesondere anzugeben:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4) Zur Entscheidung von Streitigkeiten betreffend den Übergang von Schadenersatzansprüchen sind die ordentlichen Gerichte berufen.