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(2) Werden Pflegegeldbeziehern, denen Pflegegeld vor dem 1. Februar 2009 rechtskräftig zuerkannt wurde, dem Pflegegeld gleichartige Leistungen nach ausländischen Vorschriften gewährt, so sind diese in sinngemäßer Anwendung des § 5 auf das Pflegegeld anzurechnen.
(3) § 8 Abs. 2 in der am 31. Jänner 2009 geltenden Fassung ist auf Pflegegeldbezieher, die zum 31. Jänner 2009 in einer stationären oder teilstationären Einrichtung der Rehabilitation auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes Tirol untergebracht sind, für die tatsächliche, längstens aber für die zu diesem Zeitpunkt bewilligte Dauer der Unterbringung weiter anzuwenden.
(2) Werden Pflegegeldbeziehern, denen Pflegegeld vor dem 1. Februar 2009 rechtskräftig zuerkannt wurde, dem Pflegegeld gleichartige Leistungen nach ausländischen Vorschriften gewährt, so sind diese in sinngemäßer Anwendung des § 5 auf das Pflegegeld anzurechnen.
(3) § 8 Abs. 2 in der am 31. Jänner 2009 geltenden Fassung ist auf Pflegegeldbezieher, die zum 31. Jänner 2009 in einer stationären oder teilstationären Einrichtung der Rehabilitation auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes Tirol untergebracht sind, für die tatsächliche, längstens aber für die zu diesem Zeitpunkt bewilligte Dauer der Unterbringung weiter anzuwenden.