§ 29 TPGG (weggefallen)

Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
(1) Auf Pflegegeldbezieher, denen Pflegegeld vor dem 1§ 29 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen. Februar 2009 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind § 3 Abs. 4 lit. b und § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, 4, 5, 6 und 7 nicht anzuwenden. Diese Personen haben bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Anspruch auf eine allfällige Erhöhung des Pflegegeldes.

(2) Werden Pflegegeldbeziehern, denen Pflegegeld vor dem 1. Februar 2009 rechtskräftig zuerkannt wurde, dem Pflegegeld gleichartige Leistungen nach ausländischen Vorschriften gewährt, so sind diese in sinngemäßer Anwendung des § 5 auf das Pflegegeld anzurechnen.

(3) § 8 Abs. 2 in der am 31. Jänner 2009 geltenden Fassung ist auf Pflegegeldbezieher, die zum 31. Jänner 2009 in einer stationären oder teilstationären Einrichtung der Rehabilitation auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes Tirol untergebracht sind, für die tatsächliche, längstens aber für die zu diesem Zeitpunkt bewilligte Dauer der Unterbringung weiter anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 21.02.1997 bis 31.12.2011
(1) Auf Pflegegeldbezieher, denen Pflegegeld vor dem 1§ 29 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen. Februar 2009 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind § 3 Abs. 4 lit. b und § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, 4, 5, 6 und 7 nicht anzuwenden. Diese Personen haben bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Anspruch auf eine allfällige Erhöhung des Pflegegeldes.

(2) Werden Pflegegeldbeziehern, denen Pflegegeld vor dem 1. Februar 2009 rechtskräftig zuerkannt wurde, dem Pflegegeld gleichartige Leistungen nach ausländischen Vorschriften gewährt, so sind diese in sinngemäßer Anwendung des § 5 auf das Pflegegeld anzurechnen.

(3) § 8 Abs. 2 in der am 31. Jänner 2009 geltenden Fassung ist auf Pflegegeldbezieher, die zum 31. Jänner 2009 in einer stationären oder teilstationären Einrichtung der Rehabilitation auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes Tirol untergebracht sind, für die tatsächliche, längstens aber für die zu diesem Zeitpunkt bewilligte Dauer der Unterbringung weiter anzuwenden.

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