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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Das Pflegegeld ist auf Antrag weiter zu leisten
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(3) Ein Feststellungsbescheid über das Ruhen des Pflegegeldes ist nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt§ 8 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen.
(4) Der Pflegegeldbezieher hat Pflegegeld, das nach Abs. 1 nicht mehr gebührte, zu ersetzen. § 26 Abs. 2 bis 6 ist anzuwenden.
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(2) Das Pflegegeld ist auf Antrag weiter zu leisten
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(3) Ein Feststellungsbescheid über das Ruhen des Pflegegeldes ist nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt§ 8 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen.
(4) Der Pflegegeldbezieher hat Pflegegeld, das nach Abs. 1 nicht mehr gebührte, zu ersetzen. § 26 Abs. 2 bis 6 ist anzuwenden.