§ 8 TPGG (weggefallen)

Pflegegeldgesetz - TPGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
(1) Das Pflegegeld ruht:

a)

für die Dauer eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, der Gesundheitsvorsorge, zur Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In- oder Ausland ab dem der Aufnahme folgenden Tag bis zu dem der Entlassung vorangehenden Tag, wenn ein in- oder ausländischer Sozialversicherungsträger, ein Landesfonds im Sinn der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 36/2008, in der jeweils geltenden Fassung, der Bund, ein Sozialhilfeträger oder ein anderer Träger der Krankenfürsorge für die Kosten der Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse oder des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung überwiegend aufkommt. Die Träger der Kranken- und Unfallversicherung und der Krankenfürsorge sowie die genannten Landesfonds sind verpflichtet, dem Land Tirol einen solchen stationären Aufenthalt des Pflegebedürftigen unverzüglich mitzuteilen;

b)

für die Dauer einer mehr als einmonatigen Anhaltung in der Untersuchungshaft, für die Dauer der Verbüßung einer mehr als einmonatigen Freiheitsstrafe und für die Dauer des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme.

(2) Das Pflegegeld ist auf Antrag weiter zu leisten

a)

für die Dauer von höchstens drei Monaten des stationären Aufenthaltes nach Abs. 1 lit. a in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus

1.

einem der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflegegeldbeziehers mit einer Pflegeperson oder

2.

der Erfüllung des Tatbestandes nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder

3.

einem Betreuungsverhältnis des Pflegegeldbeziehers oder eines seiner Angehörigen nach § 1 Abs. 2 HBeG oder nach § 159 GewO 1994

ergeben. Das Pflegegeld ist jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiter zu leisten, wenn damit für den Pflegegeldbezieher eine besondere Härte vermieden wird;

b)

für die Dauer des stationären Aufenthaltes nach Abs. 1 lit. a im Umfang der Beitragshöhe für

1.

die Weiterversicherung einer Pflegeperson nach § 77 Abs. 6 und 9 ASVG, § 33 Abs. 9 und 10 GSVG, § 8 FSVG oder § 28 Abs. 6 und 7 BSVG oder

2.

die Selbstversicherung einer Pflegeperson nach § 77 Abs. 8 und 9 oder § 589 Abs. 5 ASVG;

c)

während des stationären Aufenthaltes nach Abs. 1 lit. a, wenn und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde.

(3) Ein Feststellungsbescheid über das Ruhen des Pflegegeldes ist nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt§ 8 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen.

(4) Der Pflegegeldbezieher hat Pflegegeld, das nach Abs. 1 nicht mehr gebührte, zu ersetzen. § 26 Abs. 2 bis 6 ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 21.02.1997 bis 31.12.2011
(1) Das Pflegegeld ruht:

a)

für die Dauer eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder einer stationären Einrichtung für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, der Gesundheitsvorsorge, zur Festigung der Gesundheit oder der Unfallheilbehandlung im In- oder Ausland ab dem der Aufnahme folgenden Tag bis zu dem der Entlassung vorangehenden Tag, wenn ein in- oder ausländischer Sozialversicherungsträger, ein Landesfonds im Sinn der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 36/2008, in der jeweils geltenden Fassung, der Bund, ein Sozialhilfeträger oder ein anderer Träger der Krankenfürsorge für die Kosten der Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse oder des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung überwiegend aufkommt. Die Träger der Kranken- und Unfallversicherung und der Krankenfürsorge sowie die genannten Landesfonds sind verpflichtet, dem Land Tirol einen solchen stationären Aufenthalt des Pflegebedürftigen unverzüglich mitzuteilen;

b)

für die Dauer einer mehr als einmonatigen Anhaltung in der Untersuchungshaft, für die Dauer der Verbüßung einer mehr als einmonatigen Freiheitsstrafe und für die Dauer des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme.

(2) Das Pflegegeld ist auf Antrag weiter zu leisten

a)

für die Dauer von höchstens drei Monaten des stationären Aufenthaltes nach Abs. 1 lit. a in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus

1.

einem der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflegegeldbeziehers mit einer Pflegeperson oder

2.

der Erfüllung des Tatbestandes nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder

3.

einem Betreuungsverhältnis des Pflegegeldbeziehers oder eines seiner Angehörigen nach § 1 Abs. 2 HBeG oder nach § 159 GewO 1994

ergeben. Das Pflegegeld ist jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiter zu leisten, wenn damit für den Pflegegeldbezieher eine besondere Härte vermieden wird;

b)

für die Dauer des stationären Aufenthaltes nach Abs. 1 lit. a im Umfang der Beitragshöhe für

1.

die Weiterversicherung einer Pflegeperson nach § 77 Abs. 6 und 9 ASVG, § 33 Abs. 9 und 10 GSVG, § 8 FSVG oder § 28 Abs. 6 und 7 BSVG oder

2.

die Selbstversicherung einer Pflegeperson nach § 77 Abs. 8 und 9 oder § 589 Abs. 5 ASVG;

c)

während des stationären Aufenthaltes nach Abs. 1 lit. a, wenn und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde.

(3) Ein Feststellungsbescheid über das Ruhen des Pflegegeldes ist nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt§ 8 TPGG seit 31.12.2011 weggefallen.

(4) Der Pflegegeldbezieher hat Pflegegeld, das nach Abs. 1 nicht mehr gebührte, zu ersetzen. § 26 Abs. 2 bis 6 ist anzuwenden.

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