Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (T-PB 2000) Fundstelle (weggefallen)

Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Verordnung des Landeshauptmannes vom 26. Juni 2000, mit der nähere
Bestimmungen über die Ausübung des Taxi-Gewerbes sowie des mit
Personenkraftwagen ausgeübten Mietwagen-Gewerbes und Gästewagen-
Gewerbes erlassen werden (Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (T-PB 2000)
LGBl. Nr. 48/2000

Änderung

LGBl. Nr. 123/2001, 23/2009, 120/2009, 10/2013, 133/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 10 Abs. 4 und 13 Abs Fundstelle seit 31.12.2020 weggefallen. 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/1999, wird verordnet:

Anmerkung

Art. II der Novelle LGBl. Nr. 133/2016 lautet:
"Die Bestimmungen zu Mindestlänge sowie Kofferraumvolumen gelten lediglich für Kraftfahrzeuge, die nach dem 1. Jänner 2017 für das Taxigewerbe angemeldet werden."

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.08.2000 bis 31.12.2020
Verordnung des Landeshauptmannes vom 26. Juni 2000, mit der nähere
Bestimmungen über die Ausübung des Taxi-Gewerbes sowie des mit
Personenkraftwagen ausgeübten Mietwagen-Gewerbes und Gästewagen-
Gewerbes erlassen werden (Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (T-PB 2000)
LGBl. Nr. 48/2000

Änderung

LGBl. Nr. 123/2001, 23/2009, 120/2009, 10/2013, 133/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 10 Abs. 4 und 13 Abs Fundstelle seit 31.12.2020 weggefallen. 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/1999, wird verordnet:

Anmerkung

Art. II der Novelle LGBl. Nr. 133/2016 lautet:
"Die Bestimmungen zu Mindestlänge sowie Kofferraumvolumen gelten lediglich für Kraftfahrzeuge, die nach dem 1. Jänner 2017 für das Taxigewerbe angemeldet werden."

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