§ 18 T-RG (weggefallen)

Rehabilitationsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Einrichtungen zur Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen müssen für den jeweiligen Zweck geeignet sein, insbesondere in medizinischer, technischer und personeller Hinsicht§ 18 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen.

(2) Die Eignung ist auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung nach Anhören von Sachverständigen mit Bescheid festzustellen.

(3) Die Feststellung der Eignung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für die Feststellung nicht mehr vorliegt.

(4) Zur Feststellung und Überwachung der Eignung der Einrichtung sowie zur Überprüfung der Einhaltung von nach § 17 Abs. 2 abgeschlossenen Vereinbarungen und der Finanzgebarung hat der Rechtsträger der Einrichtung den Organen der Behörde

a)

den Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und Anlagen zu gewähren und

b)

auf Verlangen in alle die jeweilige Einrichtung betreffenden schriftlichen oder elektronischen Unterlagen, insbesondere auch in die Dienstpläne und in die Betreuungspersonallisten, Einsicht zu gewähren oder diese auf Verlangen zu übermitteln, die Herstellung von Kopien zuzulassen, sowie ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 27.11.2015 bis 30.06.2018
(1) Einrichtungen zur Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen müssen für den jeweiligen Zweck geeignet sein, insbesondere in medizinischer, technischer und personeller Hinsicht§ 18 T-RG seit 30.06.2018 weggefallen.

(2) Die Eignung ist auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung nach Anhören von Sachverständigen mit Bescheid festzustellen.

(3) Die Feststellung der Eignung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für die Feststellung nicht mehr vorliegt.

(4) Zur Feststellung und Überwachung der Eignung der Einrichtung sowie zur Überprüfung der Einhaltung von nach § 17 Abs. 2 abgeschlossenen Vereinbarungen und der Finanzgebarung hat der Rechtsträger der Einrichtung den Organen der Behörde

a)

den Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und Anlagen zu gewähren und

b)

auf Verlangen in alle die jeweilige Einrichtung betreffenden schriftlichen oder elektronischen Unterlagen, insbesondere auch in die Dienstpläne und in die Betreuungspersonallisten, Einsicht zu gewähren oder diese auf Verlangen zu übermitteln, die Herstellung von Kopien zuzulassen, sowie ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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