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(2) Die Eignung ist auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung nach Anhören von Sachverständigen mit Bescheid festzustellen.
(3) Die Feststellung der Eignung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für die Feststellung nicht mehr vorliegt.
(4) Zur Feststellung und Überwachung der Eignung der Einrichtung sowie zur Überprüfung der Einhaltung von nach § 17 Abs. 2 abgeschlossenen Vereinbarungen und der Finanzgebarung hat der Rechtsträger der Einrichtung den Organen der Behörde
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(2) Die Eignung ist auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung nach Anhören von Sachverständigen mit Bescheid festzustellen.
(3) Die Feststellung der Eignung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für die Feststellung nicht mehr vorliegt.
(4) Zur Feststellung und Überwachung der Eignung der Einrichtung sowie zur Überprüfung der Einhaltung von nach § 17 Abs. 2 abgeschlossenen Vereinbarungen und der Finanzgebarung hat der Rechtsträger der Einrichtung den Organen der Behörde
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