§ 23 MGV (weggefallen)

Messgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas erstmalige Inverkehrbringen oder die erstmalige Inbetriebnahme von Messgeräten, die den vor dem 30. Oktober 2006 anwendbaren Vorschriften entsprechen, ist
    1. 1.Ziffer einsbis zum Ablauf der Gültigkeit der Baumusterzulassungen dieser Messgeräte oder
    2. 2.Ziffer 2im Falle einer unbefristet gültigen Baumusterzulassung oder
    3. 3.Ziffer 3bei Schankgefäßen
    bis längstens 30. Oktober 2006 weiterhin zulässig.
  2. (2)Absatz 2Ab dem 30. Oktober 2016 dürfen nur mehr Messgeräte erstmalig in den Verkehr gebracht werden oder erstmalig in Betrieb genommen werden, die dieser Verordnung entsprechen.
§ 23 MGV (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 30.10.2006 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsDas erstmalige Inverkehrbringen oder die erstmalige Inbetriebnahme von Messgeräten, die den vor dem 30. Oktober 2006 anwendbaren Vorschriften entsprechen, ist
    1. 1.Ziffer einsbis zum Ablauf der Gültigkeit der Baumusterzulassungen dieser Messgeräte oder
    2. 2.Ziffer 2im Falle einer unbefristet gültigen Baumusterzulassung oder
    3. 3.Ziffer 3bei Schankgefäßen
    bis längstens 30. Oktober 2006 weiterhin zulässig.
  2. (2)Absatz 2Ab dem 30. Oktober 2016 dürfen nur mehr Messgeräte erstmalig in den Verkehr gebracht werden oder erstmalig in Betrieb genommen werden, die dieser Verordnung entsprechen.
§ 23 MGV (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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