§ 11 MGV (weggefallen)

Messgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie technischen Unterlagen müssen Konstruktion, Herstellungs- und Funktionsweise des Messgeräts ersichtlich machen und die Bewertung seiner Konformität mit den entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2Die technischen Unterlagen müssen ausführlich genug sein, damit Folgendes sichergestellt ist:
    1. 1.Ziffer einsdie Beschreibung der messtechnischen Merkmale;
    2. 2.Ziffer 2die Reproduzierbarkeit der messtechnischen Leistungen der hergestellten Geräte, wenn diese mit angemessenen, hierfür vorgesehenen Mitteln ordnungsgemäß eingestellt sind;
    3. 3.Ziffer 3die Integrität des Gerätes.
  3. (3)Absatz 3Soweit dies für die Bewertung sowie die Identifizierung des Gerätetyps und/oder des Geräts relevant ist, müssen die technischen Unterlagen zusätzlich zu den Inhalten gemäß Abs. 2 Folgendes enthalten:Soweit dies für die Bewertung sowie die Identifizierung des Gerätetyps und/oder des Geräts relevant ist, müssen die technischen Unterlagen zusätzlich zu den Inhalten gemäß Absatz 2, Folgendes enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine allgemeine Beschreibung des Geräts;
    2. 2.Ziffer 2Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
    3. 3.Ziffer 3eine Beschreibung der Fertigungsverfahren, mit denen eine einheitliche Produktion sichergestellt wird;
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls eine Beschreibung der elektronischen Bauteile mit Zeichnungen, Diagrammen, Logik-Flussdiagrammen und allgemeinen Angaben zur Software mit einer Erläuterung ihrer Merkmale und der Funktionsweise;
    5. 5.Ziffer 5Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Z 2 bis 4 erforderlich sind, einschließlich der Funktionsweise des Geräts;Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Ziffer 2 bis 4 erforderlich sind, einschließlich der Funktionsweise des Geräts;
    6. 6.Ziffer 6eine Liste der in § 14 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen und/oder normativen Dokumente;eine Liste der in Paragraph 14, genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen und/oder normativen Dokumente;
    7. 7.Ziffer 7eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung gewählten Lösungen, soweit die in § 14 genannten Normen und/oder normativen Dokumente nicht angewandt worden sind;eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung gewählten Lösungen, soweit die in Paragraph 14, genannten Normen und/oder normativen Dokumente nicht angewandt worden sind;
    8. 8.Ziffer 8die Ergebnisse von Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
    9. 9.Ziffer 9erforderlichenfalls geeignete Prüfergebnisse, mit denen der Nachweis erbracht wird, dass das Baumuster und/oder die Geräte
      1. a)Litera aunter den angegebenen Nennbetriebsbedingungen und unter vorgegebenen umgebungsbedingten Störungen die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen;
      2. b)Litera bden Spezifikationen für die Beständigkeit von Gas-, Wasser- und Wärmezählern sowie von Messanlagen für Flüssigkeiten außer Wasser genügen;
    10. 10.Ziffer 10die EG-Baumuster- oder EG-Entwurfsprüfbescheinigungen für Geräte, die Teile enthalten, die mit denen des Entwurfs identisch sind.
  4. (4)Absatz 4Der Hersteller hat anzugeben, an welcher Stelle Versiegelungen und Kennzeichnungen vorgenommen wurden.
  5. (5)Absatz 5Der Hersteller hat gegebenenfalls anzugeben, welche Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen und Teilgeräten gelten.
§ 11 MGV (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 30.10.2006 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsDie technischen Unterlagen müssen Konstruktion, Herstellungs- und Funktionsweise des Messgeräts ersichtlich machen und die Bewertung seiner Konformität mit den entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2Die technischen Unterlagen müssen ausführlich genug sein, damit Folgendes sichergestellt ist:
    1. 1.Ziffer einsdie Beschreibung der messtechnischen Merkmale;
    2. 2.Ziffer 2die Reproduzierbarkeit der messtechnischen Leistungen der hergestellten Geräte, wenn diese mit angemessenen, hierfür vorgesehenen Mitteln ordnungsgemäß eingestellt sind;
    3. 3.Ziffer 3die Integrität des Gerätes.
  3. (3)Absatz 3Soweit dies für die Bewertung sowie die Identifizierung des Gerätetyps und/oder des Geräts relevant ist, müssen die technischen Unterlagen zusätzlich zu den Inhalten gemäß Abs. 2 Folgendes enthalten:Soweit dies für die Bewertung sowie die Identifizierung des Gerätetyps und/oder des Geräts relevant ist, müssen die technischen Unterlagen zusätzlich zu den Inhalten gemäß Absatz 2, Folgendes enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine allgemeine Beschreibung des Geräts;
    2. 2.Ziffer 2Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
    3. 3.Ziffer 3eine Beschreibung der Fertigungsverfahren, mit denen eine einheitliche Produktion sichergestellt wird;
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls eine Beschreibung der elektronischen Bauteile mit Zeichnungen, Diagrammen, Logik-Flussdiagrammen und allgemeinen Angaben zur Software mit einer Erläuterung ihrer Merkmale und der Funktionsweise;
    5. 5.Ziffer 5Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Z 2 bis 4 erforderlich sind, einschließlich der Funktionsweise des Geräts;Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Ziffer 2 bis 4 erforderlich sind, einschließlich der Funktionsweise des Geräts;
    6. 6.Ziffer 6eine Liste der in § 14 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen und/oder normativen Dokumente;eine Liste der in Paragraph 14, genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen und/oder normativen Dokumente;
    7. 7.Ziffer 7eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung gewählten Lösungen, soweit die in § 14 genannten Normen und/oder normativen Dokumente nicht angewandt worden sind;eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung gewählten Lösungen, soweit die in Paragraph 14, genannten Normen und/oder normativen Dokumente nicht angewandt worden sind;
    8. 8.Ziffer 8die Ergebnisse von Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
    9. 9.Ziffer 9erforderlichenfalls geeignete Prüfergebnisse, mit denen der Nachweis erbracht wird, dass das Baumuster und/oder die Geräte
      1. a)Litera aunter den angegebenen Nennbetriebsbedingungen und unter vorgegebenen umgebungsbedingten Störungen die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen;
      2. b)Litera bden Spezifikationen für die Beständigkeit von Gas-, Wasser- und Wärmezählern sowie von Messanlagen für Flüssigkeiten außer Wasser genügen;
    10. 10.Ziffer 10die EG-Baumuster- oder EG-Entwurfsprüfbescheinigungen für Geräte, die Teile enthalten, die mit denen des Entwurfs identisch sind.
  4. (4)Absatz 4Der Hersteller hat anzugeben, an welcher Stelle Versiegelungen und Kennzeichnungen vorgenommen wurden.
  5. (5)Absatz 5Der Hersteller hat gegebenenfalls anzugeben, welche Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen und Teilgeräten gelten.
§ 11 MGV (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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