§ 7 OffV (weggefallen)

Offenlegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKreditinstitute haben bezüglich ihres Kredit- und Verwässerungsrisikos folgende Informationen offen zu legen:
    1. 1.Ziffer einsFür Rechnungslegungszwecke die Definitionen von überfällig und ausfallgefährdet;
    2. 2.Ziffer 2eine Beschreibung der bei der Bestimmung von Wertberichtigungen und Rückstellungen angewandten Ansätze und Methoden;
    3. 3.Ziffer 3den Gesamtbetrag der Forderungen nach Rechnungslegungsaufrechnungen und ohne Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung und den nach Forderungsklassen aufgeschlüsselten Durchschnittsbetrag der Forderungen während des Berichtszeitraumes;
    4. 4.Ziffer 4die geografische Verteilung der Forderungen, aufgeschlüsselt nach wichtigen Gebieten und wesentlichen Forderungsklassen;
    5. 5.Ziffer 5die Verteilung der Forderungen auf Wirtschaftszweige oder Gruppen von Kontrahenten, aufgeschlüsselt nach Forderungsklassen;
    6. 6.Ziffer 6die Aufschlüsselung aller Forderungen nach Restlaufzeit und Forderungsklassen;
    7. 7.Ziffer 7für alle wesentlichen Wirtschaftszweige oder Arten von Vertragspartnern die folgenden Angaben:
      1. a)Litera aausfallgefährdete und überfällige Forderungen, getrennt aufgeführt;
      2. b)Litera bWertberichtigungen und Rückstellungen;
      3. c)Litera cAufwendungen für Wertberichtigungen und Rückstellungen während des Berichtszeitraums;
    8. 8.Ziffer 8die Höhe der ausfallgefährdeten und überfälligen Forderungen;diese sind getrennt anzuführen und nach wesentlichen geografischen Gebieten, wenn praktikabel einschließlich der Beträge der Wertberichtigungen und Rückstellungen für jedes geografische Gebiet, aufzuschlüsseln und
    9. 9.Ziffer 9die getrennt dargestellte Überleitung von Änderungen der Wertberichtigungen und Rückstellungen für ausfallgefährdete Forderungen. Die Informationen haben Folgendes zu umfassen:
      1. a)Litera aeine Beschreibung der Art der Wertberichtigungen und Rückstellungen;
      2. b)Litera bdie Eröffnungsbestände;
      3. c)Litera cdie während der Periode aus den Rückstellungen entnommenen Beträge;
      4. d)Litera ddie während der Periode eingestellten oder rückgebuchten Beträge für geschätzte wahrscheinliche Verluste aus Forderungen, etwaige andere Berichtigungen, einschließlich derjenigen durch Wechselkursunterschiede, Zusammenfassung von Geschäftstätigkeiten, Erwerb und Veräußerung von Tochterunternehmen und Übertragungen zwischen Risikovorsorgebeträgen; und
      5. e)Litera edie Abschlussbestände.
  2. (2)Absatz 2Kreditinstitute haben nähere Angaben zu veröffentlichen, wenn durch die Aufschlüsselung der Forderungen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 6 keine ausreichende Aussage zur Risikosituation möglich ist.Kreditinstitute haben nähere Angaben zu veröffentlichen, wenn durch die Aufschlüsselung der Forderungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 keine ausreichende Aussage zur Risikosituation möglich ist.
  3. (3)Absatz 3Direkt in die Gewinn- und Verlustrechnung übernommene Wertberichtigungen und Wertaufholungen sind gesondert offen zu legen.
§ 7 OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 10.10.2006 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsKreditinstitute haben bezüglich ihres Kredit- und Verwässerungsrisikos folgende Informationen offen zu legen:
    1. 1.Ziffer einsFür Rechnungslegungszwecke die Definitionen von überfällig und ausfallgefährdet;
    2. 2.Ziffer 2eine Beschreibung der bei der Bestimmung von Wertberichtigungen und Rückstellungen angewandten Ansätze und Methoden;
    3. 3.Ziffer 3den Gesamtbetrag der Forderungen nach Rechnungslegungsaufrechnungen und ohne Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung und den nach Forderungsklassen aufgeschlüsselten Durchschnittsbetrag der Forderungen während des Berichtszeitraumes;
    4. 4.Ziffer 4die geografische Verteilung der Forderungen, aufgeschlüsselt nach wichtigen Gebieten und wesentlichen Forderungsklassen;
    5. 5.Ziffer 5die Verteilung der Forderungen auf Wirtschaftszweige oder Gruppen von Kontrahenten, aufgeschlüsselt nach Forderungsklassen;
    6. 6.Ziffer 6die Aufschlüsselung aller Forderungen nach Restlaufzeit und Forderungsklassen;
    7. 7.Ziffer 7für alle wesentlichen Wirtschaftszweige oder Arten von Vertragspartnern die folgenden Angaben:
      1. a)Litera aausfallgefährdete und überfällige Forderungen, getrennt aufgeführt;
      2. b)Litera bWertberichtigungen und Rückstellungen;
      3. c)Litera cAufwendungen für Wertberichtigungen und Rückstellungen während des Berichtszeitraums;
    8. 8.Ziffer 8die Höhe der ausfallgefährdeten und überfälligen Forderungen;diese sind getrennt anzuführen und nach wesentlichen geografischen Gebieten, wenn praktikabel einschließlich der Beträge der Wertberichtigungen und Rückstellungen für jedes geografische Gebiet, aufzuschlüsseln und
    9. 9.Ziffer 9die getrennt dargestellte Überleitung von Änderungen der Wertberichtigungen und Rückstellungen für ausfallgefährdete Forderungen. Die Informationen haben Folgendes zu umfassen:
      1. a)Litera aeine Beschreibung der Art der Wertberichtigungen und Rückstellungen;
      2. b)Litera bdie Eröffnungsbestände;
      3. c)Litera cdie während der Periode aus den Rückstellungen entnommenen Beträge;
      4. d)Litera ddie während der Periode eingestellten oder rückgebuchten Beträge für geschätzte wahrscheinliche Verluste aus Forderungen, etwaige andere Berichtigungen, einschließlich derjenigen durch Wechselkursunterschiede, Zusammenfassung von Geschäftstätigkeiten, Erwerb und Veräußerung von Tochterunternehmen und Übertragungen zwischen Risikovorsorgebeträgen; und
      5. e)Litera edie Abschlussbestände.
  2. (2)Absatz 2Kreditinstitute haben nähere Angaben zu veröffentlichen, wenn durch die Aufschlüsselung der Forderungen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 6 keine ausreichende Aussage zur Risikosituation möglich ist.Kreditinstitute haben nähere Angaben zu veröffentlichen, wenn durch die Aufschlüsselung der Forderungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 keine ausreichende Aussage zur Risikosituation möglich ist.
  3. (3)Absatz 3Direkt in die Gewinn- und Verlustrechnung übernommene Wertberichtigungen und Wertaufholungen sind gesondert offen zu legen.
§ 7 OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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