Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Kreditinstitute haben nähere Angaben zu veröffentlichen, wenn durch die Aufschlüsselung der Forderungen gemäß Absseit 01.01.2014 weggefallen. 1 Z 4 bis 6 keine ausreichende Aussage zur Risikosituation möglich ist.
(3) Direkt in die Gewinn- und Verlustrechnung übernommene Wertberichtigungen und Wertaufholungen sind gesondert offen zu legen.
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(2) Kreditinstitute haben nähere Angaben zu veröffentlichen, wenn durch die Aufschlüsselung der Forderungen gemäß Absseit 01.01.2014 weggefallen. 1 Z 4 bis 6 keine ausreichende Aussage zur Risikosituation möglich ist.
(3) Direkt in die Gewinn- und Verlustrechnung übernommene Wertberichtigungen und Wertaufholungen sind gesondert offen zu legen.