§ 10 RAVG Übergangsbestimmung

Ratingagenturenvollzugsgesetz 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999
§ 10.Paragraph 10,

Auf Verfahren zur Registrierung von Ratingagenturen, bei denen der Registrierungsantrag bis zum 7. September 2010 bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder dem betreffenden Kollegium eingegangen ist und die nicht nach Art. 40a Abs. 1 der EG-Verordnung an ESMA abzugeben sind, findet dieses Gesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2010 Anwendung. Auf Verfahren zur Registrierung von Ratingagenturen, bei denen der Registrierungsantrag bis zum 7. September 2010 bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder dem betreffenden Kollegium eingegangen ist und die nicht nach Artikel 40 a, Absatz eins, der EG-Verordnung an ESMA abzugeben sind, findet dieses Gesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010, Anwendung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999
§ 10.Paragraph 10,

Auf Verfahren zur Registrierung von Ratingagenturen, bei denen der Registrierungsantrag bis zum 7. September 2010 bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder dem betreffenden Kollegium eingegangen ist und die nicht nach Art. 40a Abs. 1 der EG-Verordnung an ESMA abzugeben sind, findet dieses Gesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2010 Anwendung. Auf Verfahren zur Registrierung von Ratingagenturen, bei denen der Registrierungsantrag bis zum 7. September 2010 bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder dem betreffenden Kollegium eingegangen ist und die nicht nach Artikel 40 a, Absatz eins, der EG-Verordnung an ESMA abzugeben sind, findet dieses Gesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010, Anwendung.

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