Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Für die Benennung von Stellen sind die in § 13 festgelegten Kriterien anzuwenden.
(3) Die benannten Stellen haben die in § 13 genannten Kriterien für ihre Tätigkeit auch nach der Benennung zu erfüllen.
(4) Eine Benennung ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die Stelle diese Kriterien nicht mehr erfüllt.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Widerruf.
(6) Die von der Europäischen Kommission an die benannte Stelle vergebene Kennnummer wird der benannten Stelle vom Bundeminster für Wirtschaft und Arbeit mitgeteilt und ist von der benannten Stelle für alle im Rahmen dieser Verordnung vorgenommenen Tätigkeiten zu verwenden.
(7) Von anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 11 der Richtlinie 2004/22/EG benannte Stellen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, stehen den gemäß Abs. 1 benannten Stellen gleich.
(2) Für die Benennung von Stellen sind die in § 13 festgelegten Kriterien anzuwenden.
(3) Die benannten Stellen haben die in § 13 genannten Kriterien für ihre Tätigkeit auch nach der Benennung zu erfüllen.
(4) Eine Benennung ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die Stelle diese Kriterien nicht mehr erfüllt.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Widerruf.
(6) Die von der Europäischen Kommission an die benannte Stelle vergebene Kennnummer wird der benannten Stelle vom Bundeminster für Wirtschaft und Arbeit mitgeteilt und ist von der benannten Stelle für alle im Rahmen dieser Verordnung vorgenommenen Tätigkeiten zu verwenden.
(7) Von anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 11 der Richtlinie 2004/22/EG benannte Stellen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, stehen den gemäß Abs. 1 benannten Stellen gleich.