§ 12 MGV (weggefallen)

Messgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit benennt der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den in § 10 genannten Konformitätsbewertungsmodulen heranzuziehenden Stellen. In der Benennung ist anzugeben, für welche Art(en) von Messgeräten eine Stelle benannt wird, sowie gegebenenfalls die Gerätegenauigkeitsklassen, den Messbereich, die Messtechnik und andere Gerätemerkmale, die den Umfang der Benennung beschränken.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit benennt der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den in Paragraph 10, genannten Konformitätsbewertungsmodulen heranzuziehenden Stellen. In der Benennung ist anzugeben, für welche Art(en) von Messgeräten eine Stelle benannt wird, sowie gegebenenfalls die Gerätegenauigkeitsklassen, den Messbereich, die Messtechnik und andere Gerätemerkmale, die den Umfang der Benennung beschränken.
  2. (2)Absatz 2Für die Benennung von Stellen sind die in § 13 festgelegten Kriterien anzuwenden.Für die Benennung von Stellen sind die in Paragraph 13, festgelegten Kriterien anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die benannten Stellen haben die in § 13 genannten Kriterien für ihre Tätigkeit auch nach der Benennung zu erfüllen.Die benannten Stellen haben die in Paragraph 13, genannten Kriterien für ihre Tätigkeit auch nach der Benennung zu erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Eine Benennung ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die Stelle diese Kriterien nicht mehr erfüllt.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Widerruf.
  6. (6)Absatz 6Die von der Europäischen Kommission an die benannte Stelle vergebene Kennnummer wird der benannten Stelle vom Bundeminster für Wirtschaft und Arbeit mitgeteilt und ist von der benannten Stelle für alle im Rahmen dieser Verordnung vorgenommenen Tätigkeiten zu verwenden.
  7. (7)Absatz 7Von anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 11 der Richtlinie 2004/22/EG benannte Stellen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, stehen den gemäß Abs. 1 benannten Stellen gleich.Von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11, der Richtlinie 2004/22/EG benannte Stellen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, stehen den gemäß Absatz eins, benannten Stellen gleich.
§ 12 MGV (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 30.10.2006 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit benennt der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den in § 10 genannten Konformitätsbewertungsmodulen heranzuziehenden Stellen. In der Benennung ist anzugeben, für welche Art(en) von Messgeräten eine Stelle benannt wird, sowie gegebenenfalls die Gerätegenauigkeitsklassen, den Messbereich, die Messtechnik und andere Gerätemerkmale, die den Umfang der Benennung beschränken.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit benennt der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den in Paragraph 10, genannten Konformitätsbewertungsmodulen heranzuziehenden Stellen. In der Benennung ist anzugeben, für welche Art(en) von Messgeräten eine Stelle benannt wird, sowie gegebenenfalls die Gerätegenauigkeitsklassen, den Messbereich, die Messtechnik und andere Gerätemerkmale, die den Umfang der Benennung beschränken.
  2. (2)Absatz 2Für die Benennung von Stellen sind die in § 13 festgelegten Kriterien anzuwenden.Für die Benennung von Stellen sind die in Paragraph 13, festgelegten Kriterien anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die benannten Stellen haben die in § 13 genannten Kriterien für ihre Tätigkeit auch nach der Benennung zu erfüllen.Die benannten Stellen haben die in Paragraph 13, genannten Kriterien für ihre Tätigkeit auch nach der Benennung zu erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Eine Benennung ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die Stelle diese Kriterien nicht mehr erfüllt.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Widerruf.
  6. (6)Absatz 6Die von der Europäischen Kommission an die benannte Stelle vergebene Kennnummer wird der benannten Stelle vom Bundeminster für Wirtschaft und Arbeit mitgeteilt und ist von der benannten Stelle für alle im Rahmen dieser Verordnung vorgenommenen Tätigkeiten zu verwenden.
  7. (7)Absatz 7Von anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 11 der Richtlinie 2004/22/EG benannte Stellen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, stehen den gemäß Abs. 1 benannten Stellen gleich.Von anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11, der Richtlinie 2004/22/EG benannte Stellen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, stehen den gemäß Absatz eins, benannten Stellen gleich.
§ 12 MGV (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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