§ 30 WaStG Verweisungen

Wasserstraßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auf die Gesellschaft sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 1 lit. j des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion – VAIG, BGBl. Nr. 650/1994, anzuwenden.Auf die Gesellschaft sind die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera j, des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion – VAIG, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, anzuwenden.
§ 30.Paragraph 30,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 31.12.2004 bis 30.06.2012
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Auf die Gesellschaft sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 1 lit. j des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion – VAIG, BGBl. Nr. 650/1994, anzuwenden.Auf die Gesellschaft sind die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera j, des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion – VAIG, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, anzuwenden.
§ 30.Paragraph 30,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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