§ 30 WaStG Verweisungen

Wasserstraßengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf die Gesellschaft sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 1 lit. j des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion – VAIG, BGBl. Nr. 650/1994, anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 31.12.2004 bis 30.06.2012

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf die Gesellschaft sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 1 lit. j des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion – VAIG, BGBl. Nr. 650/1994, anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten