§ 11b WaStG Fruchtnießung

Wasserstraßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.12.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft gegen jederzeitigen Widerruf das Recht der Fruchtnießung (§ 509 ABGB) an den zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 erforderlichen Liegenschaften des Bundes gemäß Anlage 2 samt allen selbstständigen und unselbstständigen Bestandteilen sowie samt allem Zubehör einräumen. § 481 ABGB ist nicht anzuwenden. Dieses entgeltliche Recht der Fruchtnießung stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft gegen jederzeitigen Widerruf das Recht der Fruchtnießung (Paragraph 509, ABGB) an den zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 erforderlichen Liegenschaften des Bundes gemäß Anlage 2 samt allen selbstständigen und unselbstständigen Bestandteilen sowie samt allem Zubehör einräumen. Paragraph 481, ABGB ist nicht anzuwenden. Dieses entgeltliche Recht der Fruchtnießung stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar.
  2. (2)Absatz 2Die Gesellschaft hat für die Einräumung dieses Rechts beginnend mit dem ersten vollen Kalenderjahr nach Einräumung dieses Rechts jährlich ein Entgelt zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Mit dem Erwerb des Rechts der Fruchtnießung gemäß Abs. 1 tritt die Gesellschaft in alle die Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten, ohne dass es deren Zustimmung bedarf. Der Bund haftet für die bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eingegangenen Verpflichtungen gemäß § 1357 ABGB. Die Gesellschaft hat über ihren Eintritt in Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten diese in Kenntnis zu setzen.Mit dem Erwerb des Rechts der Fruchtnießung gemäß Absatz eins, tritt die Gesellschaft in alle die Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten, ohne dass es deren Zustimmung bedarf. Der Bund haftet für die bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eingegangenen Verpflichtungen gemäß Paragraph 1357, ABGB. Die Gesellschaft hat über ihren Eintritt in Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten diese in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 07.12.2011

In Kraft vom 31.12.2010 bis 07.12.2011
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft gegen jederzeitigen Widerruf das Recht der Fruchtnießung (§ 509 ABGB) an den zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 erforderlichen Liegenschaften des Bundes gemäß Anlage 2 samt allen selbstständigen und unselbstständigen Bestandteilen sowie samt allem Zubehör einräumen. § 481 ABGB ist nicht anzuwenden. Dieses entgeltliche Recht der Fruchtnießung stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft gegen jederzeitigen Widerruf das Recht der Fruchtnießung (Paragraph 509, ABGB) an den zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 erforderlichen Liegenschaften des Bundes gemäß Anlage 2 samt allen selbstständigen und unselbstständigen Bestandteilen sowie samt allem Zubehör einräumen. Paragraph 481, ABGB ist nicht anzuwenden. Dieses entgeltliche Recht der Fruchtnießung stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar.
  2. (2)Absatz 2Die Gesellschaft hat für die Einräumung dieses Rechts beginnend mit dem ersten vollen Kalenderjahr nach Einräumung dieses Rechts jährlich ein Entgelt zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Mit dem Erwerb des Rechts der Fruchtnießung gemäß Abs. 1 tritt die Gesellschaft in alle die Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten, ohne dass es deren Zustimmung bedarf. Der Bund haftet für die bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eingegangenen Verpflichtungen gemäß § 1357 ABGB. Die Gesellschaft hat über ihren Eintritt in Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten diese in Kenntnis zu setzen.Mit dem Erwerb des Rechts der Fruchtnießung gemäß Absatz eins, tritt die Gesellschaft in alle die Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten, ohne dass es deren Zustimmung bedarf. Der Bund haftet für die bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eingegangenen Verpflichtungen gemäß Paragraph 1357, ABGB. Die Gesellschaft hat über ihren Eintritt in Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten diese in Kenntnis zu setzen.

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