Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstalter) mit Standort in Österreich, soweit diese Pauschalreisen an Reisende anbieten, anzuwenden.
(3) Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise ist in folgenden Fällen anzunehmen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstalter) mit Standort in Österreich, soweit diese Pauschalreisen an Reisende anbieten, anzuwenden.
(3) Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise ist in folgenden Fällen anzunehmen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|