§ 1 OffV (weggefallen)

Offenlegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 1 OffV.Paragraph eins,

Diese Verordnung dient der Umsetzung von Anhang XII, Teil 2 und Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.6.2006, S. 1weggefallen) in das österreichische Recht, insoweit diese nicht bereits im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, oder anderen Verordnungen der FMA vorgenommen wurdeseit 01.01.2014 weggefallen. Diese Verordnung dient der Umsetzung von Anhang römisch XII, Teil 2 und Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.6.2006, Sitzung 1) in das österreichische Recht, insoweit diese nicht bereits im Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,, oder anderen Verordnungen der FMA vorgenommen wurde.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 10.10.2006 bis 31.12.2013
§ 1 OffV.Paragraph eins,

Diese Verordnung dient der Umsetzung von Anhang XII, Teil 2 und Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.6.2006, S. 1weggefallen) in das österreichische Recht, insoweit diese nicht bereits im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, oder anderen Verordnungen der FMA vorgenommen wurdeseit 01.01.2014 weggefallen. Diese Verordnung dient der Umsetzung von Anhang römisch XII, Teil 2 und Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 177 vom 30.6.2006, Sitzung 1) in das österreichische Recht, insoweit diese nicht bereits im Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,, oder anderen Verordnungen der FMA vorgenommen wurde.

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