§ 1 OffV (weggefallen)

Offenlegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Diese Verordnung dient der Umsetzung von Anhang XII, Teil 2 und Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute§ 1 OffV (ABl. Nr. L 177 vom 30.6.2006, S. 1weggefallen) in das österreichische Recht, insoweit diese nicht bereits im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, oder anderen Verordnungen der FMA vorgenommen wurdeseit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 10.10.2006 bis 31.12.2013
Diese Verordnung dient der Umsetzung von Anhang XII, Teil 2 und Teil 3 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute§ 1 OffV (ABl. Nr. L 177 vom 30.6.2006, S. 1weggefallen) in das österreichische Recht, insoweit diese nicht bereits im Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, oder anderen Verordnungen der FMA vorgenommen wurdeseit 01.01.2014 weggefallen.

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