§ 15 MGV (weggefallen)

Messgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Auffassung, dass eine harmonisierte europäische Norm nach § 14 Abs. 1 bis 3 den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen und den in den Eichvorschriften festgelegten Anforderungen nicht vollständig entspricht, so befasst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den mit Art. 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss mit der Angelegenheit unter Darlegung der Gründe.Ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Auffassung, dass eine harmonisierte europäische Norm nach Paragraph 14, Absatz eins bis 3 den in Anhang römisch eins genannten grundlegenden Anforderungen und den in den Eichvorschriften festgelegten Anforderungen nicht vollständig entspricht, so befasst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den mit Artikel 5, der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss mit der Angelegenheit unter Darlegung der Gründe.
  2. (2)Absatz 2Wenn es erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aufgrund der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses die Fundstellen der nationalen Normen aus der in § 14 Abs. 3 genannten Veröffentlichung zu streichen.Wenn es erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aufgrund der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses die Fundstellen der nationalen Normen aus der in Paragraph 14, Absatz 3, genannten Veröffentlichung zu streichen.
§ 15 MGV (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 30.10.2006 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsIst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Auffassung, dass eine harmonisierte europäische Norm nach § 14 Abs. 1 bis 3 den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen und den in den Eichvorschriften festgelegten Anforderungen nicht vollständig entspricht, so befasst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den mit Art. 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss mit der Angelegenheit unter Darlegung der Gründe.Ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Auffassung, dass eine harmonisierte europäische Norm nach Paragraph 14, Absatz eins bis 3 den in Anhang römisch eins genannten grundlegenden Anforderungen und den in den Eichvorschriften festgelegten Anforderungen nicht vollständig entspricht, so befasst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den mit Artikel 5, der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss mit der Angelegenheit unter Darlegung der Gründe.
  2. (2)Absatz 2Wenn es erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aufgrund der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses die Fundstellen der nationalen Normen aus der in § 14 Abs. 3 genannten Veröffentlichung zu streichen.Wenn es erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aufgrund der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses die Fundstellen der nationalen Normen aus der in Paragraph 14, Absatz 3, genannten Veröffentlichung zu streichen.
§ 15 MGV (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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