§ 14 MGV (weggefallen)

Messgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVon der Konformität eines Messgeräts mit den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen und den Anforderungen der entsprechenden Abschnitte der Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesens wird dann ausgegangen, wenn es den Teilen der nationalen Normen zur Umsetzung der für das Messgerät geltenden harmonisierten europäischen Norm entspricht, die mit den Teilen dieser harmonisierten europäischen Norm übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurden.Von der Konformität eines Messgeräts mit den in Anhang römisch eins genannten grundlegenden Anforderungen und den Anforderungen der entsprechenden Abschnitte der Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesens wird dann ausgegangen, wenn es den Teilen der nationalen Normen zur Umsetzung der für das Messgerät geltenden harmonisierten europäischen Norm entspricht, die mit den Teilen dieser harmonisierten europäischen Norm übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurden.
  2. (2)Absatz 2Entspricht ein Messgerät den in Abs. 1 genannten Teilen der nationalen Normen nur teilweise, so gilt die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen für die Elemente der nationalen Normen, denen das Gerät entspricht.Entspricht ein Messgerät den in Absatz eins, genannten Teilen der nationalen Normen nur teilweise, so gilt die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen für die Elemente der nationalen Normen, denen das Gerät entspricht.
  3. (3)Absatz 3Die Fundstellen der in Abs. 1 genannten nationalen Normen sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.Die Fundstellen der in Absatz eins, genannten nationalen Normen sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4Es wird von der Konformität eines Messgeräts mit den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen und den in den entsprechenden Eichvorschriften festgelegten Anforderungen ausgegangen, wenn es den entsprechenden Teilen der in § 17 Abs. 1 Z 1 genannten normativen Dokumente und Verzeichnisse entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurden.Es wird von der Konformität eines Messgeräts mit den in Anhang römisch eins genannten grundlegenden Anforderungen und den in den entsprechenden Eichvorschriften festgelegten Anforderungen ausgegangen, wenn es den entsprechenden Teilen der in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, genannten normativen Dokumente und Verzeichnisse entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurden.
  5. (5)Absatz 5Entspricht ein Messgerät dem in Abs. 4 genannten normativen Dokument nur teilweise, so gilt die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen für die normativen Elemente, denen das Gerät entspricht.Entspricht ein Messgerät dem in Absatz 4, genannten normativen Dokument nur teilweise, so gilt die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen für die normativen Elemente, denen das Gerät entspricht.
  6. (6)Absatz 6Die Fundstellen des in Abs. 4 genannten normativen Dokuments sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.Die Fundstellen des in Absatz 4, genannten normativen Dokuments sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
  7. (7)Absatz 7Ein Hersteller kann sich für eine technische Lösung entscheiden, die den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen und in den einschlägigen Normen und den einschlägigen Eichvorschriften des festgelegten Anforderungen entspricht. Um die Konformitätsvermutung in Anspruch nehmen zu können, muss er darüber hinaus Lösungen korrekt anwenden, die entweder in den einschlägigen harmonisierten europäischen Normen oder in den entsprechenden Teilen der normativen Dokumente und Verzeichnisse nach Abs. 1 bis 6 aufgeführt sind.Ein Hersteller kann sich für eine technische Lösung entscheiden, die den in Anhang römisch eins genannten grundlegenden Anforderungen und in den einschlägigen Normen und den einschlägigen Eichvorschriften des festgelegten Anforderungen entspricht. Um die Konformitätsvermutung in Anspruch nehmen zu können, muss er darüber hinaus Lösungen korrekt anwenden, die entweder in den einschlägigen harmonisierten europäischen Normen oder in den entsprechenden Teilen der normativen Dokumente und Verzeichnisse nach Absatz eins bis 6 aufgeführt sind.
  8. (8)Absatz 8Es wird von der Einhaltung der jeweiligen Prüfvorschriften ausgegangen, wenn das entsprechende Prüfprogramm gemäß den in den Abs. 1 bis 7 genannten einschlägigen Dokumenten durchgeführt wurde und die Prüfergebnisse gemäß § 11 Abs. 3 Z 9 die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gewährleisten.Es wird von der Einhaltung der jeweiligen Prüfvorschriften ausgegangen, wenn das entsprechende Prüfprogramm gemäß den in den Absatz eins bis 7 genannten einschlägigen Dokumenten durchgeführt wurde und die Prüfergebnisse gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 9, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gewährleisten.
§ 14 MGV (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 30.10.2006 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsVon der Konformität eines Messgeräts mit den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen und den Anforderungen der entsprechenden Abschnitte der Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesens wird dann ausgegangen, wenn es den Teilen der nationalen Normen zur Umsetzung der für das Messgerät geltenden harmonisierten europäischen Norm entspricht, die mit den Teilen dieser harmonisierten europäischen Norm übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurden.Von der Konformität eines Messgeräts mit den in Anhang römisch eins genannten grundlegenden Anforderungen und den Anforderungen der entsprechenden Abschnitte der Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesens wird dann ausgegangen, wenn es den Teilen der nationalen Normen zur Umsetzung der für das Messgerät geltenden harmonisierten europäischen Norm entspricht, die mit den Teilen dieser harmonisierten europäischen Norm übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurden.
  2. (2)Absatz 2Entspricht ein Messgerät den in Abs. 1 genannten Teilen der nationalen Normen nur teilweise, so gilt die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen für die Elemente der nationalen Normen, denen das Gerät entspricht.Entspricht ein Messgerät den in Absatz eins, genannten Teilen der nationalen Normen nur teilweise, so gilt die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen für die Elemente der nationalen Normen, denen das Gerät entspricht.
  3. (3)Absatz 3Die Fundstellen der in Abs. 1 genannten nationalen Normen sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.Die Fundstellen der in Absatz eins, genannten nationalen Normen sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4Es wird von der Konformität eines Messgeräts mit den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen und den in den entsprechenden Eichvorschriften festgelegten Anforderungen ausgegangen, wenn es den entsprechenden Teilen der in § 17 Abs. 1 Z 1 genannten normativen Dokumente und Verzeichnisse entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurden.Es wird von der Konformität eines Messgeräts mit den in Anhang römisch eins genannten grundlegenden Anforderungen und den in den entsprechenden Eichvorschriften festgelegten Anforderungen ausgegangen, wenn es den entsprechenden Teilen der in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, genannten normativen Dokumente und Verzeichnisse entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurden.
  5. (5)Absatz 5Entspricht ein Messgerät dem in Abs. 4 genannten normativen Dokument nur teilweise, so gilt die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen für die normativen Elemente, denen das Gerät entspricht.Entspricht ein Messgerät dem in Absatz 4, genannten normativen Dokument nur teilweise, so gilt die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen für die normativen Elemente, denen das Gerät entspricht.
  6. (6)Absatz 6Die Fundstellen des in Abs. 4 genannten normativen Dokuments sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.Die Fundstellen des in Absatz 4, genannten normativen Dokuments sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
  7. (7)Absatz 7Ein Hersteller kann sich für eine technische Lösung entscheiden, die den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen und in den einschlägigen Normen und den einschlägigen Eichvorschriften des festgelegten Anforderungen entspricht. Um die Konformitätsvermutung in Anspruch nehmen zu können, muss er darüber hinaus Lösungen korrekt anwenden, die entweder in den einschlägigen harmonisierten europäischen Normen oder in den entsprechenden Teilen der normativen Dokumente und Verzeichnisse nach Abs. 1 bis 6 aufgeführt sind.Ein Hersteller kann sich für eine technische Lösung entscheiden, die den in Anhang römisch eins genannten grundlegenden Anforderungen und in den einschlägigen Normen und den einschlägigen Eichvorschriften des festgelegten Anforderungen entspricht. Um die Konformitätsvermutung in Anspruch nehmen zu können, muss er darüber hinaus Lösungen korrekt anwenden, die entweder in den einschlägigen harmonisierten europäischen Normen oder in den entsprechenden Teilen der normativen Dokumente und Verzeichnisse nach Absatz eins bis 6 aufgeführt sind.
  8. (8)Absatz 8Es wird von der Einhaltung der jeweiligen Prüfvorschriften ausgegangen, wenn das entsprechende Prüfprogramm gemäß den in den Abs. 1 bis 7 genannten einschlägigen Dokumenten durchgeführt wurde und die Prüfergebnisse gemäß § 11 Abs. 3 Z 9 die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gewährleisten.Es wird von der Einhaltung der jeweiligen Prüfvorschriften ausgegangen, wenn das entsprechende Prüfprogramm gemäß den in den Absatz eins bis 7 genannten einschlägigen Dokumenten durchgeführt wurde und die Prüfergebnisse gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 9, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gewährleisten.
§ 14 MGV (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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