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(2) Entspricht ein Messgerät den in Abs. 1 genannten Teilen der nationalen Normen nur teilweise, so gilt die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen für die Elemente der nationalen Normen, denen das Gerät entspricht.
(3) Die Fundstellen der in Abs. 1 genannten nationalen Normen sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(4) Es wird von der Konformität eines Messgeräts mit den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen und den in den entsprechenden Eichvorschriften festgelegten Anforderungen ausgegangen, wenn es den entsprechenden Teilen der in § 17 Abs. 1 Z 1 genannten normativen Dokumente und Verzeichnisse entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurden.
(5) Entspricht ein Messgerät dem in Abs. 4 genannten normativen Dokument nur teilweise, so gilt die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen für die normativen Elemente, denen das Gerät entspricht.
(6) Die Fundstellen des in Abs. 4 genannten normativen Dokuments sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(7) Ein Hersteller kann sich für eine technische Lösung entscheiden, die den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen und in den einschlägigen Normen und den einschlägigen Eichvorschriften des festgelegten Anforderungen entspricht. Um die Konformitätsvermutung in Anspruch nehmen zu können, muss er darüber hinaus Lösungen korrekt anwenden, die entweder in den einschlägigen harmonisierten europäischen Normen oder in den entsprechenden Teilen der normativen Dokumente und Verzeichnisse nach Abs. 1 bis 6 aufgeführt sind.
(8) Es wird von der Einhaltung der jeweiligen Prüfvorschriften ausgegangen, wenn das entsprechende Prüfprogramm gemäß den in den Abs. 1 bis 7 genannten einschlägigen Dokumenten durchgeführt wurde und die Prüfergebnisse gemäß § 11 Abs. 3 Z 9 die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gewährleisten.
(2) Entspricht ein Messgerät den in Abs. 1 genannten Teilen der nationalen Normen nur teilweise, so gilt die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen für die Elemente der nationalen Normen, denen das Gerät entspricht.
(3) Die Fundstellen der in Abs. 1 genannten nationalen Normen sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(4) Es wird von der Konformität eines Messgeräts mit den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen und den in den entsprechenden Eichvorschriften festgelegten Anforderungen ausgegangen, wenn es den entsprechenden Teilen der in § 17 Abs. 1 Z 1 genannten normativen Dokumente und Verzeichnisse entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurden.
(5) Entspricht ein Messgerät dem in Abs. 4 genannten normativen Dokument nur teilweise, so gilt die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen für die normativen Elemente, denen das Gerät entspricht.
(6) Die Fundstellen des in Abs. 4 genannten normativen Dokuments sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(7) Ein Hersteller kann sich für eine technische Lösung entscheiden, die den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen und in den einschlägigen Normen und den einschlägigen Eichvorschriften des festgelegten Anforderungen entspricht. Um die Konformitätsvermutung in Anspruch nehmen zu können, muss er darüber hinaus Lösungen korrekt anwenden, die entweder in den einschlägigen harmonisierten europäischen Normen oder in den entsprechenden Teilen der normativen Dokumente und Verzeichnisse nach Abs. 1 bis 6 aufgeführt sind.
(8) Es wird von der Einhaltung der jeweiligen Prüfvorschriften ausgegangen, wenn das entsprechende Prüfprogramm gemäß den in den Abs. 1 bis 7 genannten einschlägigen Dokumenten durchgeführt wurde und die Prüfergebnisse gemäß § 11 Abs. 3 Z 9 die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gewährleisten.