§ 24 WaStG Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden

Wasserstraßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gemäß § 23 Abs. 1 und 2 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
  2. (2)Absatz 2Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten gemäß §§ 22 Abs. 7 und 23 Abs. 1 und 2 gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihres Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf diese über und sind im Fall der Zahlung von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten gemäß Paragraphen 22, Absatz 7 und 23 Absatz eins und 2 gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihres Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf diese über und sind im Fall der Zahlung von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.
  3. (3)Absatz 3Arbeitnehmer gemäß §§ 22 Abs. 7 und 23 Abs. 1 und 2 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derartige Nutzung wird kein Bestandverhältnis an der jeweiligen Wohnung begründet; die Bestimmungen des § 80 BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c GehG finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wahr.Arbeitnehmer gemäß Paragraphen 22, Absatz 7 und 23 Absatz eins und 2 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derartige Nutzung wird kein Bestandverhältnis an der jeweiligen Wohnung begründet; die Bestimmungen des Paragraph 80, BDG 1979 und der Paragraphen 24 a bis 24c GehG finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wahr.
  4. (4)Absatz 4Auf alle Arbeitnehmer der Gesellschaft, die hoheitliche Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen, sind die Bestimmungen der §§ 48a bis 48f des BDG 1979 anzuwenden.Auf alle Arbeitnehmer der Gesellschaft, die hoheitliche Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 erfüllen, sind die Bestimmungen der Paragraphen 48 a bis 48f des BDG 1979 anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gemäß § 23 Abs. 1 und 2 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
  2. (2)Absatz 2Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten gemäß §§ 22 Abs. 7 und 23 Abs. 1 und 2 gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihres Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf diese über und sind im Fall der Zahlung von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten gemäß Paragraphen 22, Absatz 7 und 23 Absatz eins und 2 gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihres Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf diese über und sind im Fall der Zahlung von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.
  3. (3)Absatz 3Arbeitnehmer gemäß §§ 22 Abs. 7 und 23 Abs. 1 und 2 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derartige Nutzung wird kein Bestandverhältnis an der jeweiligen Wohnung begründet; die Bestimmungen des § 80 BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c GehG finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wahr.Arbeitnehmer gemäß Paragraphen 22, Absatz 7 und 23 Absatz eins und 2 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derartige Nutzung wird kein Bestandverhältnis an der jeweiligen Wohnung begründet; die Bestimmungen des Paragraph 80, BDG 1979 und der Paragraphen 24 a bis 24c GehG finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wahr.
  4. (4)Absatz 4Auf alle Arbeitnehmer der Gesellschaft, die hoheitliche Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen, sind die Bestimmungen der §§ 48a bis 48f des BDG 1979 anzuwenden.Auf alle Arbeitnehmer der Gesellschaft, die hoheitliche Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 erfüllen, sind die Bestimmungen der Paragraphen 48 a bis 48f des BDG 1979 anzuwenden.

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