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(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)
(4) Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 kann bewirken, dass er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994§ 11 RSV nicht mehr besitztseit 30.09.2016 weggefallen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)
(4) Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 kann bewirken, dass er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994§ 11 RSV nicht mehr besitztseit 30.09.2016 weggefallen.