§ 11 RSV (weggefallen)

Reisebürosicherungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
§ 11 RSV seit 30.09.2016 weggefallen.Paragraph 11,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,)

  1. (4)Absatz 4Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 kann bewirken, dass er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt.Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 6 kann bewirken, dass er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 nicht mehr besitzt.

Stand vor dem 30.09.2018

In Kraft vom 14.08.2012 bis 30.09.2018
§ 11 RSV seit 30.09.2016 weggefallen.Paragraph 11,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,)

  1. (4)Absatz 4Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 kann bewirken, dass er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt.Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 6 kann bewirken, dass er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 nicht mehr besitzt.

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