§ 14 OffV (weggefallen)

Offenlegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 14 OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 14,

Kreditinstitute haben zu ihren Forderungen hinsichtlich des Zinsrisikos aus Positionen, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1.Ziffer einsDie Art des Zinsrisikos und die Häufigkeit der Messung;
  2. 2.Ziffer 2die Schlüsselannahmen, einschließlich der Annahmen bezüglich der Rückzahlung von Krediten vor Fälligkeit und des Anlegerverhaltens bei unbefristeten Einlagen und
  3. 3.Ziffer 3Schwankungen bei Gewinnen, wirtschaftlichem Wert oder anderen relevanten Messwerten, die bei Auf- und Abwärtsschocks entsprechend der gewählten Methode zur Messung des Zinsrisikos verwendet werden, aufgeschlüsselt nach Währungen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 10.10.2006 bis 31.12.2013
§ 14 OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 14,

Kreditinstitute haben zu ihren Forderungen hinsichtlich des Zinsrisikos aus Positionen, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1.Ziffer einsDie Art des Zinsrisikos und die Häufigkeit der Messung;
  2. 2.Ziffer 2die Schlüsselannahmen, einschließlich der Annahmen bezüglich der Rückzahlung von Krediten vor Fälligkeit und des Anlegerverhaltens bei unbefristeten Einlagen und
  3. 3.Ziffer 3Schwankungen bei Gewinnen, wirtschaftlichem Wert oder anderen relevanten Messwerten, die bei Auf- und Abwärtsschocks entsprechend der gewählten Methode zur Messung des Zinsrisikos verwendet werden, aufgeschlüsselt nach Währungen.

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