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(2) Im Antrag auf Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle gemäß § 6 Abs. 3 (Vorwegzustimmung) ist insbesondere das Ergebnis der Suche von Bewerberinnen oder Bewerbern aus dem Bundesdienst darzustellen. Die letztlich erfolgte Besetzung der Planstelle ist der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler mitzuteilen.
(2) Im Antrag auf Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle gemäß § 6 Abs. 3 (Vorwegzustimmung) ist insbesondere das Ergebnis der Suche von Bewerberinnen oder Bewerbern aus dem Bundesdienst darzustellen. Die letztlich erfolgte Besetzung der Planstelle ist der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler mitzuteilen.