§ 8 PStBV 2012 (weggefallen)

Planstellenbesetzungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Antrag auf Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle ist der der Besetzung zugrundeliegende Text der Ausschreibung oder Bekanntmachung beizuschließen.
  2. (2)Absatz 2Im Antrag auf Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle gemäß § 6 Abs. 3 (Vorwegzustimmung) ist insbesondere das Ergebnis der Suche von Bewerberinnen oder Bewerbern aus dem Bundesdienst darzustellen. Die letztlich erfolgte Besetzung der Planstelle ist der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler mitzuteilen.Im Antrag auf Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle gemäß Paragraph 6, Absatz 3, (Vorwegzustimmung) ist insbesondere das Ergebnis der Suche von Bewerberinnen oder Bewerbern aus dem Bundesdienst darzustellen. Die letztlich erfolgte Besetzung der Planstelle ist der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler mitzuteilen.
§ 8 PStBV 2012 seit 31.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.05.2021
  1. (1)Absatz einsDem Antrag auf Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle ist der der Besetzung zugrundeliegende Text der Ausschreibung oder Bekanntmachung beizuschließen.
  2. (2)Absatz 2Im Antrag auf Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle gemäß § 6 Abs. 3 (Vorwegzustimmung) ist insbesondere das Ergebnis der Suche von Bewerberinnen oder Bewerbern aus dem Bundesdienst darzustellen. Die letztlich erfolgte Besetzung der Planstelle ist der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler mitzuteilen.Im Antrag auf Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle gemäß Paragraph 6, Absatz 3, (Vorwegzustimmung) ist insbesondere das Ergebnis der Suche von Bewerberinnen oder Bewerbern aus dem Bundesdienst darzustellen. Die letztlich erfolgte Besetzung der Planstelle ist der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler mitzuteilen.
§ 8 PStBV 2012 seit 31.05.2021 weggefallen.

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