§ 9 OffV (weggefallen)

Offenlegungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 9 OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 9,

Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 74 Abs. 3 SolvaV oder § 77 SolvaV berechnen, haben die Forderungswerte für jede Kategorie der Tabelle gemäß § 74 Abs. 3 SolvaV oder für jedes Gewicht gemäß § 77 Abs. 3 SolvaV offen zu legen. Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge gemäß Paragraph 74, Absatz 3, SolvaV oder Paragraph 77, SolvaV berechnen, haben die Forderungswerte für jede Kategorie der Tabelle gemäß Paragraph 74, Absatz 3, SolvaV oder für jedes Gewicht gemäß Paragraph 77, Absatz 3, SolvaV offen zu legen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.2013
§ 9 OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 9,

Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 74 Abs. 3 SolvaV oder § 77 SolvaV berechnen, haben die Forderungswerte für jede Kategorie der Tabelle gemäß § 74 Abs. 3 SolvaV oder für jedes Gewicht gemäß § 77 Abs. 3 SolvaV offen zu legen. Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge gemäß Paragraph 74, Absatz 3, SolvaV oder Paragraph 77, SolvaV berechnen, haben die Forderungswerte für jede Kategorie der Tabelle gemäß Paragraph 74, Absatz 3, SolvaV oder für jedes Gewicht gemäß Paragraph 77, Absatz 3, SolvaV offen zu legen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten