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Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 74 Abs. 3 SolvaV oder § 77 SolvaV berechnen, haben die Forderungswerte für jede Kategorie der Tabelle gemäß § 74 Abs. 3 SolvaV oder für jedes Gewicht gemäß § 77 Abs. 3 SolvaV offen zu legen. Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge gemäß Paragraph 74, Absatz 3, SolvaV oder Paragraph 77, SolvaV berechnen, haben die Forderungswerte für jede Kategorie der Tabelle gemäß Paragraph 74, Absatz 3, SolvaV oder für jedes Gewicht gemäß Paragraph 77, Absatz 3, SolvaV offen zu legen.
Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 74 Abs. 3 SolvaV oder § 77 SolvaV berechnen, haben die Forderungswerte für jede Kategorie der Tabelle gemäß § 74 Abs. 3 SolvaV oder für jedes Gewicht gemäß § 77 Abs. 3 SolvaV offen zu legen. Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge gemäß Paragraph 74, Absatz 3, SolvaV oder Paragraph 77, SolvaV berechnen, haben die Forderungswerte für jede Kategorie der Tabelle gemäß Paragraph 74, Absatz 3, SolvaV oder für jedes Gewicht gemäß Paragraph 77, Absatz 3, SolvaV offen zu legen.