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Kreditinstitute haben bezüglich ihres Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 BWG§ 5 OffV sowie der kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a BWG folgende Informationen offen zu legen: Kreditinstitute haben bezüglich ihres Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BWG sowie der kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß Paragraph 39 a, BWG folgende Informationen offen zu legen:
Kreditinstitute haben bezüglich ihres Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 BWG§ 5 OffV sowie der kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a BWG folgende Informationen offen zu legen: Kreditinstitute haben bezüglich ihres Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BWG sowie der kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß Paragraph 39 a, BWG folgende Informationen offen zu legen: