§ 5 OffV (weggefallen)

Offenlegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 5.Paragraph 5,

Kreditinstitute haben bezüglich ihres Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 BWG§ 5 OffV sowie der kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a BWG folgende Informationen offen zu legen: Kreditinstitute haben bezüglich ihres Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BWG sowie der kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß Paragraph 39 a, BWG folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1.Ziffer einsEine Zusammenfassung des Ansatzes gemäß § 39a BWG, nach dem das Kreditinstitut die Angemessenheit seiner Eigenkapitalausstattung zur Unterlegung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken beurteilt;Eine Zusammenfassung des Ansatzes gemäß Paragraph 39 a, BWG, nach dem das Kreditinstitut die Angemessenheit seiner Eigenkapitalausstattung zur Unterlegung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken beurteilt;
  2. 2.Ziffer 2den Betrag von 8 vH der gewichteten Forderungsbeträge für jede Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 BWG, wenn das Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz berechnet;den Betrag von 8 vH der gewichteten Forderungsbeträge für jede Forderungsklasse gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BWG, wenn das Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz berechnet;
  3. 3.Ziffer 3den Betrag von 8 vH der gewichteten Forderungsbeträge für jede Forderungsklasse gemäß § 22b Abs. 2 BWG, wenn das Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge auf einem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnet; diese Anforderung gilt bei der Forderungsklasse derden Betrag von 8 vH der gewichteten Forderungsbeträge für jede Forderungsklasse gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, BWG, wenn das Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge auf einem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnet; diese Anforderung gilt bei der Forderungsklasse der
    1. a)Litera aRetail-Forderungen für alle der folgenden Kategorien:
      1. aa)Sub-Litera, a, aRetail-Forderungen, die durch Immobilien abgesichert sind;
      2. bb)Sub-Litera, b, bqualifizierte revolvierende Retail-Forderungen und
      3. cc)Sub-Litera, c, csonstige Retail-Forderungen;
    2. b)Litera bBeteiligungspositionen für:
      1. aa)Sub-Litera, a, aalle Ansätze gemäß § 77 SolvaV;alle Ansätze gemäß Paragraph 77, SolvaV;
      2. bb)Sub-Litera, b, bbörsengehandelte Beteiligungspositionen, private Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstige Beteiligungspositionen;
      3. cc)Sub-Litera, c, cForderungen, für die bezüglich des Mindesteigenmittelerfordernisses eine aufsichtliche Übergangsregelung gilt und
      4. dd)Sub-Litera, d, dForderungen, für die bezüglich des Mindesteigenmittelerfordernisses Bestandschutzklauseln (grandfathering provisions) gelten;
  4. 4.Ziffer 4gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 BWG berechnete Mindesteigenmittelerfordernisse; undgemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BWG berechnete Mindesteigenmittelerfordernisse; und
  5. 5.Ziffer 5gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 BWG berechnete und gesondert offen gelegte Mindesteigenmittelerfordernisse.gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, BWG berechnete und gesondert offen gelegte Mindesteigenmittelerfordernisse.
(weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 10.10.2006 bis 31.12.2013
§ 5.Paragraph 5,

Kreditinstitute haben bezüglich ihres Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 BWG§ 5 OffV sowie der kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a BWG folgende Informationen offen zu legen: Kreditinstitute haben bezüglich ihres Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BWG sowie der kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß Paragraph 39 a, BWG folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1.Ziffer einsEine Zusammenfassung des Ansatzes gemäß § 39a BWG, nach dem das Kreditinstitut die Angemessenheit seiner Eigenkapitalausstattung zur Unterlegung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken beurteilt;Eine Zusammenfassung des Ansatzes gemäß Paragraph 39 a, BWG, nach dem das Kreditinstitut die Angemessenheit seiner Eigenkapitalausstattung zur Unterlegung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken beurteilt;
  2. 2.Ziffer 2den Betrag von 8 vH der gewichteten Forderungsbeträge für jede Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 BWG, wenn das Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz berechnet;den Betrag von 8 vH der gewichteten Forderungsbeträge für jede Forderungsklasse gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BWG, wenn das Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz berechnet;
  3. 3.Ziffer 3den Betrag von 8 vH der gewichteten Forderungsbeträge für jede Forderungsklasse gemäß § 22b Abs. 2 BWG, wenn das Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge auf einem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnet; diese Anforderung gilt bei der Forderungsklasse derden Betrag von 8 vH der gewichteten Forderungsbeträge für jede Forderungsklasse gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, BWG, wenn das Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge auf einem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnet; diese Anforderung gilt bei der Forderungsklasse der
    1. a)Litera aRetail-Forderungen für alle der folgenden Kategorien:
      1. aa)Sub-Litera, a, aRetail-Forderungen, die durch Immobilien abgesichert sind;
      2. bb)Sub-Litera, b, bqualifizierte revolvierende Retail-Forderungen und
      3. cc)Sub-Litera, c, csonstige Retail-Forderungen;
    2. b)Litera bBeteiligungspositionen für:
      1. aa)Sub-Litera, a, aalle Ansätze gemäß § 77 SolvaV;alle Ansätze gemäß Paragraph 77, SolvaV;
      2. bb)Sub-Litera, b, bbörsengehandelte Beteiligungspositionen, private Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstige Beteiligungspositionen;
      3. cc)Sub-Litera, c, cForderungen, für die bezüglich des Mindesteigenmittelerfordernisses eine aufsichtliche Übergangsregelung gilt und
      4. dd)Sub-Litera, d, dForderungen, für die bezüglich des Mindesteigenmittelerfordernisses Bestandschutzklauseln (grandfathering provisions) gelten;
  4. 4.Ziffer 4gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 BWG berechnete Mindesteigenmittelerfordernisse; undgemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BWG berechnete Mindesteigenmittelerfordernisse; und
  5. 5.Ziffer 5gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 BWG berechnete und gesondert offen gelegte Mindesteigenmittelerfordernisse.gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, BWG berechnete und gesondert offen gelegte Mindesteigenmittelerfordernisse.
(weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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