§ 12 OffV (weggefallen)

Offenlegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Kreditinstitute haben zum operationellen Risiko gemäß § 22i BWG§ 12 OffV folgende Informationen offen zu legen:

1.

Die Ansätze für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für operationelle Risiken, die das Kreditinstitut heranziehen darf;

2.

eine Beschreibung des fortgeschrittenen Messansatzes gemäß § 22l BWG, wenn dieser vom Kreditinstitut angewandt wird, einschließlich einer Diskussion relevanter interner und externer Faktoren, die beim Messansatz des Kreditinstituts berücksichtigt werden und

3.

bei kombinierter Anwendung der Ansätze den Anwendungsbereich der verschiedenen verwendeten Ansätze.

(weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 10.10.2006 bis 31.12.2013
Kreditinstitute haben zum operationellen Risiko gemäß § 22i BWG§ 12 OffV folgende Informationen offen zu legen:

1.

Die Ansätze für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für operationelle Risiken, die das Kreditinstitut heranziehen darf;

2.

eine Beschreibung des fortgeschrittenen Messansatzes gemäß § 22l BWG, wenn dieser vom Kreditinstitut angewandt wird, einschließlich einer Diskussion relevanter interner und externer Faktoren, die beim Messansatz des Kreditinstituts berücksichtigt werden und

3.

bei kombinierter Anwendung der Ansätze den Anwendungsbereich der verschiedenen verwendeten Ansätze.

(weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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