§ 12 OffV (weggefallen)

Offenlegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 12.Paragraph 12,

Kreditinstitute haben zum operationellen Risiko gemäß § 22i BWG§ 12 OffV folgende Informationen offen zu legen: Kreditinstitute haben zum operationellen Risiko gemäß Paragraph 22 i, BWG folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1.Ziffer einsDie Ansätze für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für operationelle Risiken, die das Kreditinstitut heranziehen darf;
  2. 2.Ziffer 2eine Beschreibung des fortgeschrittenen Messansatzes gemäß § 22l BWG, wenn dieser vom Kreditinstitut angewandt wird, einschließlich einer Diskussion relevanter interner und externer Faktoren, die beim Messansatz des Kreditinstituts berücksichtigt werden undeine Beschreibung des fortgeschrittenen Messansatzes gemäß Paragraph 22 l, BWG, wenn dieser vom Kreditinstitut angewandt wird, einschließlich einer Diskussion relevanter interner und externer Faktoren, die beim Messansatz des Kreditinstituts berücksichtigt werden und
  3. 3.Ziffer 3bei kombinierter Anwendung der Ansätze den Anwendungsbereich der verschiedenen verwendeten Ansätze.
(weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 10.10.2006 bis 31.12.2013
§ 12.Paragraph 12,

Kreditinstitute haben zum operationellen Risiko gemäß § 22i BWG§ 12 OffV folgende Informationen offen zu legen: Kreditinstitute haben zum operationellen Risiko gemäß Paragraph 22 i, BWG folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1.Ziffer einsDie Ansätze für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für operationelle Risiken, die das Kreditinstitut heranziehen darf;
  2. 2.Ziffer 2eine Beschreibung des fortgeschrittenen Messansatzes gemäß § 22l BWG, wenn dieser vom Kreditinstitut angewandt wird, einschließlich einer Diskussion relevanter interner und externer Faktoren, die beim Messansatz des Kreditinstituts berücksichtigt werden undeine Beschreibung des fortgeschrittenen Messansatzes gemäß Paragraph 22 l, BWG, wenn dieser vom Kreditinstitut angewandt wird, einschließlich einer Diskussion relevanter interner und externer Faktoren, die beim Messansatz des Kreditinstituts berücksichtigt werden und
  3. 3.Ziffer 3bei kombinierter Anwendung der Ansätze den Anwendungsbereich der verschiedenen verwendeten Ansätze.
(weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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