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(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 8, 11 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 4 §§ 11a bis 11c, § 16 Abs. 4 und 5 sowie § 18 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 8, 11 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 4 §§ 11a bis 11c, § 16 Abs. 4 und 5 sowie § 18 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.