§ 32 WaStG Vollziehung

Wasserstraßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur betraut.Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur betraut.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung der §§ 8, 11 Abs. 2 und 4, §§ 11a bis 11c, § 16 Abs. 4 und 5 sowie § 18 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 8,, 11 Absatz 2 und 4, Paragraphen 11 a bis 11c, Paragraph 16, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 18, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Stand vor dem 12.12.2025

In Kraft vom 31.12.2010 bis 12.12.2025
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur betraut.Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur betraut.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung der §§ 8, 11 Abs. 2 und 4, §§ 11a bis 11c, § 16 Abs. 4 und 5 sowie § 18 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 8,, 11 Absatz 2 und 4, Paragraphen 11 a bis 11c, Paragraph 16, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 18, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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