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Die Messgeräte gemäß § 1 Abs. 1 § 2 MGVunterliegen den Anforderungen an die elektromagnetische Störfestigkeit im Sinne des Art (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. Nr. L 139 vom 23.05.1989 S. 19, bzw. der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 1995 – EMVV 1995, BGBl. Nr. 52/1995, oder einer diese ersetzenden Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Messgeräte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, unterliegen den Anforderungen an die elektromagnetische Störfestigkeit im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, der Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. Nr. L 139 vom 23.05.1989 Sitzung 19, bzw. der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 1995 – EMVV 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995,, oder einer diese ersetzenden Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Die Messgeräte gemäß § 1 Abs. 1 § 2 MGVunterliegen den Anforderungen an die elektromagnetische Störfestigkeit im Sinne des Art (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. Nr. L 139 vom 23.05.1989 S. 19, bzw. der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 1995 – EMVV 1995, BGBl. Nr. 52/1995, oder einer diese ersetzenden Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Messgeräte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, unterliegen den Anforderungen an die elektromagnetische Störfestigkeit im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, der Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. Nr. L 139 vom 23.05.1989 Sitzung 19, bzw. der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 1995 – EMVV 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995,, oder einer diese ersetzenden Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.