§ 2 VermV (weggefallen)

Vermessungsverordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, dass die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in Kreisbögen verlaufen. Mathematisch definierte Kurven sind durch bestanschmiegende Kreisbögen anzunähern.
  2. (2)Absatz 2Grenzpunkte sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen durch
    1. 1.Ziffer einsbehauene Grenzsteine,
    2. 2.Ziffer 2Metallrohre,
    3. 3.Ziffer 3Kunststoff- oder Metallmarken,
    4. 4.Ziffer 4Grenzbolzen oder
    5. 5.Ziffer 5Kreuze oder Lochmarken in Fels oder Mauerwerk.
  3. (3)Absatz 3Die Kennzeichnung gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn die Grenzpunkte durch andere dauerhafte Zeichen (beispielsweise Hausecken, Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen) ersichtlich sind. Zur besseren Kenntlichmachung können zusätzlich Farbmarken angebracht werden.Die Kennzeichnung gemäß Absatz 2, kann entfallen, wenn die Grenzpunkte durch andere dauerhafte Zeichen (beispielsweise Hausecken, Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen) ersichtlich sind. Zur besseren Kenntlichmachung können zusätzlich Farbmarken angebracht werden.
  4. (4)Absatz 4Die Kennzeichnung ist am Grenzpunkt vorzunehmen. Eine indirekte Kennzeichnung kann erfolgen, wenn der Grenzpunkt
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb einer Verkehrsfläche liegt,
    2. 2.Ziffer 2im Verlauf einer Staatsgrenze liegt,
    3. 3.Ziffer 3nicht zugänglich ist oder
    4. 4.Ziffer 4die örtlichen Verhältnisse eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 nicht zulassen.die örtlichen Verhältnisse eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, nicht zulassen.
§ 2 VermV (weggefallen) seit 01.12.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 07.05.2012 bis 30.11.2016
  1. (1)Absatz einsDie Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, dass die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in Kreisbögen verlaufen. Mathematisch definierte Kurven sind durch bestanschmiegende Kreisbögen anzunähern.
  2. (2)Absatz 2Grenzpunkte sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen durch
    1. 1.Ziffer einsbehauene Grenzsteine,
    2. 2.Ziffer 2Metallrohre,
    3. 3.Ziffer 3Kunststoff- oder Metallmarken,
    4. 4.Ziffer 4Grenzbolzen oder
    5. 5.Ziffer 5Kreuze oder Lochmarken in Fels oder Mauerwerk.
  3. (3)Absatz 3Die Kennzeichnung gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn die Grenzpunkte durch andere dauerhafte Zeichen (beispielsweise Hausecken, Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen) ersichtlich sind. Zur besseren Kenntlichmachung können zusätzlich Farbmarken angebracht werden.Die Kennzeichnung gemäß Absatz 2, kann entfallen, wenn die Grenzpunkte durch andere dauerhafte Zeichen (beispielsweise Hausecken, Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen) ersichtlich sind. Zur besseren Kenntlichmachung können zusätzlich Farbmarken angebracht werden.
  4. (4)Absatz 4Die Kennzeichnung ist am Grenzpunkt vorzunehmen. Eine indirekte Kennzeichnung kann erfolgen, wenn der Grenzpunkt
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb einer Verkehrsfläche liegt,
    2. 2.Ziffer 2im Verlauf einer Staatsgrenze liegt,
    3. 3.Ziffer 3nicht zugänglich ist oder
    4. 4.Ziffer 4die örtlichen Verhältnisse eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 nicht zulassen.die örtlichen Verhältnisse eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, nicht zulassen.
§ 2 VermV (weggefallen) seit 01.12.2016 weggefallen.

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