§ 2 VermV (weggefallen)

Vermessungsverordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999
§ 2 VermV (1weggefallen) Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, dass die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in Kreisbögen verlaufenseit 01.12.2016 weggefallen. Mathematisch definierte Kurven sind durch bestanschmiegende Kreisbögen anzunähern.

(2) Grenzpunkte sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen durch

1.

behauene Grenzsteine,

2.

Metallrohre,

3.

Kunststoff- oder Metallmarken,

4.

Grenzbolzen oder

5.

Kreuze oder Lochmarken in Fels oder Mauerwerk.

(3) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn die Grenzpunkte durch andere dauerhafte Zeichen (beispielsweise Hausecken, Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen) ersichtlich sind. Zur besseren Kenntlichmachung können zusätzlich Farbmarken angebracht werden.

(4) Die Kennzeichnung ist am Grenzpunkt vorzunehmen. Eine indirekte Kennzeichnung kann erfolgen, wenn der Grenzpunkt

1.

innerhalb einer Verkehrsfläche liegt,

2.

im Verlauf einer Staatsgrenze liegt,

3.

nicht zugänglich ist oder

4.

die örtlichen Verhältnisse eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 nicht zulassen.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 07.05.2012 bis 30.11.2016
§ 2 VermV (1weggefallen) Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, dass die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in Kreisbögen verlaufenseit 01.12.2016 weggefallen. Mathematisch definierte Kurven sind durch bestanschmiegende Kreisbögen anzunähern.

(2) Grenzpunkte sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen durch

1.

behauene Grenzsteine,

2.

Metallrohre,

3.

Kunststoff- oder Metallmarken,

4.

Grenzbolzen oder

5.

Kreuze oder Lochmarken in Fels oder Mauerwerk.

(3) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn die Grenzpunkte durch andere dauerhafte Zeichen (beispielsweise Hausecken, Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen) ersichtlich sind. Zur besseren Kenntlichmachung können zusätzlich Farbmarken angebracht werden.

(4) Die Kennzeichnung ist am Grenzpunkt vorzunehmen. Eine indirekte Kennzeichnung kann erfolgen, wenn der Grenzpunkt

1.

innerhalb einer Verkehrsfläche liegt,

2.

im Verlauf einer Staatsgrenze liegt,

3.

nicht zugänglich ist oder

4.

die örtlichen Verhältnisse eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 nicht zulassen.

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