§ 13 OffV (weggefallen)

Offenlegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 13 OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 13,

Kreditinstitute haben zu den Beteiligungspositionen, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1.Ziffer einsDie Unterscheidung zwischen Forderungen nach ihren Zielen, einschließlich Gewinnerzielungsabsicht und strategischer Gründe;
  2. 2.Ziffer 2einen Überblick über die angewandten Rechnungslegungstechniken und Bewertungsmethoden, einschließlich der Schlüsselannahmen und -praktiken für die Bewertung sowie etwaige wesentliche Änderungen dieser Praktiken;
  3. 3.Ziffer 3den Buchwert, den beizulegenden Zeitwert (fair value) und bei börsengehandelten Titeln einen Vergleich zum Marktwert, wenn dieser wesentlich vom beizulegenden Zeitwert abweicht;
  4. 4.Ziffer 4die Art und die Beträge börsengehandelter Beteiligungspositionen, nicht an einer Börse gehandelter Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstiger Beteiligungspositionen;
  5. 5.Ziffer 5die kumulativen realisierten Gewinne oder Verluste aus Verkäufen und Liquidationen während der Periode und
  6. 6.Ziffer 6die Summe der nicht realisierten Gewinne oder Verluste, die Summe der latenten Neubewertungsgewinne oder -verluste und sämtliche dieser Beträge, die in das Kernkapital oder in die ergänzenden Eigenmittel einbezogen sind.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 10.10.2006 bis 31.12.2013
§ 13 OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 13,

Kreditinstitute haben zu den Beteiligungspositionen, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1.Ziffer einsDie Unterscheidung zwischen Forderungen nach ihren Zielen, einschließlich Gewinnerzielungsabsicht und strategischer Gründe;
  2. 2.Ziffer 2einen Überblick über die angewandten Rechnungslegungstechniken und Bewertungsmethoden, einschließlich der Schlüsselannahmen und -praktiken für die Bewertung sowie etwaige wesentliche Änderungen dieser Praktiken;
  3. 3.Ziffer 3den Buchwert, den beizulegenden Zeitwert (fair value) und bei börsengehandelten Titeln einen Vergleich zum Marktwert, wenn dieser wesentlich vom beizulegenden Zeitwert abweicht;
  4. 4.Ziffer 4die Art und die Beträge börsengehandelter Beteiligungspositionen, nicht an einer Börse gehandelter Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstiger Beteiligungspositionen;
  5. 5.Ziffer 5die kumulativen realisierten Gewinne oder Verluste aus Verkäufen und Liquidationen während der Periode und
  6. 6.Ziffer 6die Summe der nicht realisierten Gewinne oder Verluste, die Summe der latenten Neubewertungsgewinne oder -verluste und sämtliche dieser Beträge, die in das Kernkapital oder in die ergänzenden Eigenmittel einbezogen sind.

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