§ 4 RAVG Unterstützung bei der europäischen Aufsicht über Ratingagenturen

Ratingagenturenvollzugsgesetz 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) und sind von jenen Ratingagenturen, für die die FMA Aufgaben als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates wahrnimmt, zu erstatten. Diese Ratingagenturen sind Kostenpflichtige gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007. Die FMA hat zu diesem Zweck neben den in § 90 Abs. 1 WAG 2007 vorgesehenen Subrechnungskreisen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen zusätzlichen Subrechnungskreis für Ratingagenturen zu bilden.Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) und sind von jenen Ratingagenturen, für die die FMA Aufgaben als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates wahrnimmt, zu erstatten. Diese Ratingagenturen sind Kostenpflichtige gemäß Paragraph 90, Absatz eins, WAG 2007. Die FMA hat zu diesem Zweck neben den in Paragraph 90, Absatz eins, WAG 2007 vorgesehenen Subrechnungskreisen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen zusätzlichen Subrechnungskreis für Ratingagenturen zu bilden.
  2. (2)Absatz 2Die auf Ratingagenturen als Kostenpflichtige nach § 90 Abs. 1 WAG 2007 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei ist insbesondere zu regeln:Die auf Ratingagenturen als Kostenpflichtige nach Paragraph 90, Absatz eins, WAG 2007 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei ist insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsDie Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
    2. 2.Ziffer 2die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
    Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf das Ausmaß der erbrachten Ratingtätigkeiten Bedacht zu nehmen. Die Ratingagenturen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen. § 90 Abs. 2 WAG 2007 findet keine Anwendung.Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Ziffer eins, und 2 ist auf das Ausmaß der erbrachten Ratingtätigkeiten Bedacht zu nehmen. Die Ratingagenturen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen. Paragraph 90, Absatz 2, WAG 2007 findet keine Anwendung.
§ 4.Paragraph 4,

Die FMA unterstützt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) und deren Bevollmächtigte gemäß den Vorschriften der EG-Verordnung. Die FMA kann dabei auch Hilfeleistungen gemäß § 21 Abs. 1, 2 und 4 FMABG in Anspruch nehmen. Die FMA unterstützt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) und deren Bevollmächtigte gemäß den Vorschriften der EG-Verordnung. Die FMA kann dabei auch Hilfeleistungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins,, 2 und 4 FMABG in Anspruch nehmen.

Stand vor dem 28.12.2011

In Kraft vom 19.08.2010 bis 28.12.2011
  1. (1)Absatz einsDie Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) und sind von jenen Ratingagenturen, für die die FMA Aufgaben als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates wahrnimmt, zu erstatten. Diese Ratingagenturen sind Kostenpflichtige gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007. Die FMA hat zu diesem Zweck neben den in § 90 Abs. 1 WAG 2007 vorgesehenen Subrechnungskreisen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen zusätzlichen Subrechnungskreis für Ratingagenturen zu bilden.Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) und sind von jenen Ratingagenturen, für die die FMA Aufgaben als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates wahrnimmt, zu erstatten. Diese Ratingagenturen sind Kostenpflichtige gemäß Paragraph 90, Absatz eins, WAG 2007. Die FMA hat zu diesem Zweck neben den in Paragraph 90, Absatz eins, WAG 2007 vorgesehenen Subrechnungskreisen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen zusätzlichen Subrechnungskreis für Ratingagenturen zu bilden.
  2. (2)Absatz 2Die auf Ratingagenturen als Kostenpflichtige nach § 90 Abs. 1 WAG 2007 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei ist insbesondere zu regeln:Die auf Ratingagenturen als Kostenpflichtige nach Paragraph 90, Absatz eins, WAG 2007 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei ist insbesondere zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsDie Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
    2. 2.Ziffer 2die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
    Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf das Ausmaß der erbrachten Ratingtätigkeiten Bedacht zu nehmen. Die Ratingagenturen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen. § 90 Abs. 2 WAG 2007 findet keine Anwendung.Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Ziffer eins, und 2 ist auf das Ausmaß der erbrachten Ratingtätigkeiten Bedacht zu nehmen. Die Ratingagenturen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen. Paragraph 90, Absatz 2, WAG 2007 findet keine Anwendung.
§ 4.Paragraph 4,

Die FMA unterstützt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) und deren Bevollmächtigte gemäß den Vorschriften der EG-Verordnung. Die FMA kann dabei auch Hilfeleistungen gemäß § 21 Abs. 1, 2 und 4 FMABG in Anspruch nehmen. Die FMA unterstützt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) und deren Bevollmächtigte gemäß den Vorschriften der EG-Verordnung. Die FMA kann dabei auch Hilfeleistungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins,, 2 und 4 FMABG in Anspruch nehmen.

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