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(1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3unterstützt die Europäische Wertpapier- und Abs. 4 FMABGMarktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) und sind von jenen Ratingagenturen, für die die FMA Aufgaben als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates wahrnimmt, zu erstatten. Diese Ratingagenturen sind Kostenpflichtigederen Bevollmächtigte gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007den Vorschriften der EG-Verordnung. Die FMA hat zu diesem Zweck neben denkann dabei auch Hilfeleistungen gemäß § 21 Abs. 1, 2 und 4 FMABG in § 90 Abs. 1 WAG 2007 vorgesehenen Subrechnungskreisen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen zusätzlichen Subrechnungskreis für Ratingagenturen zu bildenAnspruch nehmen.
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(1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3unterstützt die Europäische Wertpapier- und Abs. 4 FMABGMarktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) und sind von jenen Ratingagenturen, für die die FMA Aufgaben als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates wahrnimmt, zu erstatten. Diese Ratingagenturen sind Kostenpflichtigederen Bevollmächtigte gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007den Vorschriften der EG-Verordnung. Die FMA hat zu diesem Zweck neben denkann dabei auch Hilfeleistungen gemäß § 21 Abs. 1, 2 und 4 FMABG in § 90 Abs. 1 WAG 2007 vorgesehenen Subrechnungskreisen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen zusätzlichen Subrechnungskreis für Ratingagenturen zu bildenAnspruch nehmen.
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