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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bei der Besetzung von Planstellen gemäß Abs. 1 kann eine Zustimmung im Einzelfall nur dann erteilt werden,
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(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 2 ist auf Antrag bereits dann zu erteilen, nachdem die bundesinterne Kandidatensuche abgeschlossen ist und bevor noch mit der Suche von Bewerberinnen und Bewerbern begonnen wird, die nicht Bedienstete des Bundes sind (Vorwegzustimmung).
(4) Die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden
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(2) Bei der Besetzung von Planstellen gemäß Abs. 1 kann eine Zustimmung im Einzelfall nur dann erteilt werden,
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(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 2 ist auf Antrag bereits dann zu erteilen, nachdem die bundesinterne Kandidatensuche abgeschlossen ist und bevor noch mit der Suche von Bewerberinnen und Bewerbern begonnen wird, die nicht Bedienstete des Bundes sind (Vorwegzustimmung).
(4) Die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden
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