§ 18 OffV (weggefallen)

Offenlegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Kreditinstitute, die einen fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l BWG§ 18 OffV zur Berechnung ihres Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko verwenden, haben eine Beschreibung der Verwendung von Versicherungen und anderer Risikoübertragungsmechanismen zur Risikominderung offen zu legen(weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.2011 bis 31.12.2013
Kreditinstitute, die einen fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l BWG§ 18 OffV zur Berechnung ihres Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko verwenden, haben eine Beschreibung der Verwendung von Versicherungen und anderer Risikoübertragungsmechanismen zur Risikominderung offen zu legen(weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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