§ 4 OffV (weggefallen)

Offenlegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 4 OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 4,

Kreditinstitute haben bezüglich ihrer Eigenmittel folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1.Ziffer einsEine Zusammenfassung der Konditionen der wichtigsten Merkmale aller Eigenmittelposten und ihrer Bestandteile. Hierbei ist insbesondere auf Instrumente gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a BWG, Instrumente, deren Bestimmungen für das Kreditinstitut einen maßvollen Rückzahlungsanreiz beinhalten, und Instrumente gemäß § 103n Z 3 BWG einzugehen;Eine Zusammenfassung der Konditionen der wichtigsten Merkmale aller Eigenmittelposten und ihrer Bestandteile. Hierbei ist insbesondere auf Instrumente gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, BWG, Instrumente, deren Bestimmungen für das Kreditinstitut einen maßvollen Rückzahlungsanreiz beinhalten, und Instrumente gemäß Paragraph 103 n, Ziffer 3, BWG einzugehen;
  2. 2.Ziffer 2den Betrag des Kernkapitals gemäß § 23 Abs. 14 Z 1 BWG bei getrennter Offenlegung der Eigenmittelbestandteile und Abzugsposten sowie den Gesamtbetrag der Instrumente gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a BWG, der Instrumente, deren Bestimmungen für das Kreditinstitut einen maßvollen Rückzahlungsanreiz beinhalten sowie der Instrumente gemäß § 103n Z 3 BWG;den Betrag des Kernkapitals gemäß Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer eins, BWG bei getrennter Offenlegung der Eigenmittelbestandteile und Abzugsposten sowie den Gesamtbetrag der Instrumente gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, BWG, der Instrumente, deren Bestimmungen für das Kreditinstitut einen maßvollen Rückzahlungsanreiz beinhalten sowie der Instrumente gemäß Paragraph 103 n, Ziffer 3, BWG;
  3. 3.Ziffer 3den Gesamtbetrag des Ergänzungskapitals gemäß § 23 Abs. 7 BWG, des nachrangigen Kapitals gemäß § 23 Abs. 8 BWG sowie des kurzfristigen nachrangigen Kapitals gemäß § 23 Abs. 8a BWG;den Gesamtbetrag des Ergänzungskapitals gemäß Paragraph 23, Absatz 7, BWG, des nachrangigen Kapitals gemäß Paragraph 23, Absatz 8, BWG sowie des kurzfristigen nachrangigen Kapitals gemäß Paragraph 23, Absatz 8 a, BWG;
  4. 4.Ziffer 4die Abzüge vom Kernkapital und den ergänzenden Eigenmitteln gemäß § 23 Abs. 13 BWG bei getrennter Offenlegung der Posten gemäß § 23 Abs. 13 Z 4c BWG sowie die Abzüge gemäß § 82 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Solvabilität von Kreditinstituten (Solvabilitätsverordnung – SolvaV), BGBl. II Nr. 375/2006 unddie Abzüge vom Kernkapital und den ergänzenden Eigenmitteln gemäß Paragraph 23, Absatz 13, BWG bei getrennter Offenlegung der Posten gemäß Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 4 c, BWG sowie die Abzüge gemäß Paragraph 82, der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Solvabilität von Kreditinstituten (Solvabilitätsverordnung – SolvaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2006, und
  5. 5.Ziffer 5die Gesamtsumme aller Eigenmittel nach den Abzügen und Beschränkungen gemäß § 23 Abs. 14 BWG.die Gesamtsumme aller Eigenmittel nach den Abzügen und Beschränkungen gemäß Paragraph 23, Absatz 14, BWG.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.2013
§ 4 OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 4,

Kreditinstitute haben bezüglich ihrer Eigenmittel folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1.Ziffer einsEine Zusammenfassung der Konditionen der wichtigsten Merkmale aller Eigenmittelposten und ihrer Bestandteile. Hierbei ist insbesondere auf Instrumente gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a BWG, Instrumente, deren Bestimmungen für das Kreditinstitut einen maßvollen Rückzahlungsanreiz beinhalten, und Instrumente gemäß § 103n Z 3 BWG einzugehen;Eine Zusammenfassung der Konditionen der wichtigsten Merkmale aller Eigenmittelposten und ihrer Bestandteile. Hierbei ist insbesondere auf Instrumente gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, BWG, Instrumente, deren Bestimmungen für das Kreditinstitut einen maßvollen Rückzahlungsanreiz beinhalten, und Instrumente gemäß Paragraph 103 n, Ziffer 3, BWG einzugehen;
  2. 2.Ziffer 2den Betrag des Kernkapitals gemäß § 23 Abs. 14 Z 1 BWG bei getrennter Offenlegung der Eigenmittelbestandteile und Abzugsposten sowie den Gesamtbetrag der Instrumente gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a BWG, der Instrumente, deren Bestimmungen für das Kreditinstitut einen maßvollen Rückzahlungsanreiz beinhalten sowie der Instrumente gemäß § 103n Z 3 BWG;den Betrag des Kernkapitals gemäß Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer eins, BWG bei getrennter Offenlegung der Eigenmittelbestandteile und Abzugsposten sowie den Gesamtbetrag der Instrumente gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, BWG, der Instrumente, deren Bestimmungen für das Kreditinstitut einen maßvollen Rückzahlungsanreiz beinhalten sowie der Instrumente gemäß Paragraph 103 n, Ziffer 3, BWG;
  3. 3.Ziffer 3den Gesamtbetrag des Ergänzungskapitals gemäß § 23 Abs. 7 BWG, des nachrangigen Kapitals gemäß § 23 Abs. 8 BWG sowie des kurzfristigen nachrangigen Kapitals gemäß § 23 Abs. 8a BWG;den Gesamtbetrag des Ergänzungskapitals gemäß Paragraph 23, Absatz 7, BWG, des nachrangigen Kapitals gemäß Paragraph 23, Absatz 8, BWG sowie des kurzfristigen nachrangigen Kapitals gemäß Paragraph 23, Absatz 8 a, BWG;
  4. 4.Ziffer 4die Abzüge vom Kernkapital und den ergänzenden Eigenmitteln gemäß § 23 Abs. 13 BWG bei getrennter Offenlegung der Posten gemäß § 23 Abs. 13 Z 4c BWG sowie die Abzüge gemäß § 82 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Solvabilität von Kreditinstituten (Solvabilitätsverordnung – SolvaV), BGBl. II Nr. 375/2006 unddie Abzüge vom Kernkapital und den ergänzenden Eigenmitteln gemäß Paragraph 23, Absatz 13, BWG bei getrennter Offenlegung der Posten gemäß Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 4 c, BWG sowie die Abzüge gemäß Paragraph 82, der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Solvabilität von Kreditinstituten (Solvabilitätsverordnung – SolvaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2006, und
  5. 5.Ziffer 5die Gesamtsumme aller Eigenmittel nach den Abzügen und Beschränkungen gemäß § 23 Abs. 14 BWG.die Gesamtsumme aller Eigenmittel nach den Abzügen und Beschränkungen gemäß Paragraph 23, Absatz 14, BWG.

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