§ 9 WaStG

Wasserstraßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2004 bis 31.12.9999

Die erste Geschäftsführung der Gesellschaft hat die Gesellschaft unverzüglich rückwirkend auf den Stichtag ihres Entstehens (§ 4 Abs. 4) unter Vorlage der Errichtungserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Bericht des Prüfers gemäß § 12 Abs. 2 und die Schlussbilanzen gemäß § 12 Abs. 3 sind binnen sechs Monaten nachzureichen. Eine Gründungsprüfung gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG ist nicht Voraussetzung für die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2004 bis 31.12.9999

Die erste Geschäftsführung der Gesellschaft hat die Gesellschaft unverzüglich rückwirkend auf den Stichtag ihres Entstehens (§ 4 Abs. 4) unter Vorlage der Errichtungserklärung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Bericht des Prüfers gemäß § 12 Abs. 2 und die Schlussbilanzen gemäß § 12 Abs. 3 sind binnen sechs Monaten nachzureichen. Eine Gründungsprüfung gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG ist nicht Voraussetzung für die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch.

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