§ 12 VermV (weggefallen)

Vermessungsverordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Plänen, die als Behelfe gemäß § 47 Abs. 1 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951 in der jeweils geltenden Fassung, verfasst werden, sind die §§ 8 bis 10 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.Bei Plänen, die als Behelfe gemäß Paragraph 47, Absatz eins, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951, in der jeweils geltenden Fassung, verfasst werden, sind die Paragraphen 8 bis 10 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Anstelle der im § 8 Abs. 1 Z 2 genannten Angaben sind den Plänen anzuschließen:Anstelle der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Angaben sind den Plänen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsdas arithmetische Verzeichnis aller Grundstücke des Standes nach der Vermessung (agrarisches Grundstücksverzeichnis) mit Angabe der Flächenausmaße der Grundstücke und der Einlagezahlen,
    2. 2.Ziffer 2das arithmetische Verzeichnis aller Grundstücke des Standes vor der Vermessung, die durch das Verfahren geändert (Teilungen am Umfang) oder gelöscht werden, und
    3. 3.Ziffer 3eine Abschrift der Darstellung des Verfahrensganges und der für die Neuordnung wesentlichen vermessungstechnischen Verhältnisse.
  3. (3)Absatz 3Die zeichnerische Darstellung gem. § 9 hat den Stand der Katastralmappe zu enthalten, in der die Begrenzung des in die Vermessung einbezogenen Gebietes ersichtlich zu machen ist. Eine weitere zeichnerische Darstellung hat die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben in schwarzer Farbe zu enthalten.Die zeichnerische Darstellung gem. Paragraph 9, hat den Stand der Katastralmappe zu enthalten, in der die Begrenzung des in die Vermessung einbezogenen Gebietes ersichtlich zu machen ist. Eine weitere zeichnerische Darstellung hat die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben in schwarzer Farbe zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 und die zeichnerische Darstellung des Standes nach der Vermessung sind in digitaler Form zu übermitteln. Die nähere Beschreibung der zulässigen Formate sowie nähere technische Festlegungen werden im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundgemacht.Die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 und die zeichnerische Darstellung des Standes nach der Vermessung sind in digitaler Form zu übermitteln. Die nähere Beschreibung der zulässigen Formate sowie nähere technische Festlegungen werden im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundgemacht.
§ 12 VermV (weggefallen) seit 01.12.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 07.05.2012 bis 30.11.2016
  1. (1)Absatz einsBei Plänen, die als Behelfe gemäß § 47 Abs. 1 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951 in der jeweils geltenden Fassung, verfasst werden, sind die §§ 8 bis 10 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.Bei Plänen, die als Behelfe gemäß Paragraph 47, Absatz eins, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951, in der jeweils geltenden Fassung, verfasst werden, sind die Paragraphen 8 bis 10 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Anstelle der im § 8 Abs. 1 Z 2 genannten Angaben sind den Plänen anzuschließen:Anstelle der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Angaben sind den Plänen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsdas arithmetische Verzeichnis aller Grundstücke des Standes nach der Vermessung (agrarisches Grundstücksverzeichnis) mit Angabe der Flächenausmaße der Grundstücke und der Einlagezahlen,
    2. 2.Ziffer 2das arithmetische Verzeichnis aller Grundstücke des Standes vor der Vermessung, die durch das Verfahren geändert (Teilungen am Umfang) oder gelöscht werden, und
    3. 3.Ziffer 3eine Abschrift der Darstellung des Verfahrensganges und der für die Neuordnung wesentlichen vermessungstechnischen Verhältnisse.
  3. (3)Absatz 3Die zeichnerische Darstellung gem. § 9 hat den Stand der Katastralmappe zu enthalten, in der die Begrenzung des in die Vermessung einbezogenen Gebietes ersichtlich zu machen ist. Eine weitere zeichnerische Darstellung hat die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben in schwarzer Farbe zu enthalten.Die zeichnerische Darstellung gem. Paragraph 9, hat den Stand der Katastralmappe zu enthalten, in der die Begrenzung des in die Vermessung einbezogenen Gebietes ersichtlich zu machen ist. Eine weitere zeichnerische Darstellung hat die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben in schwarzer Farbe zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 und die zeichnerische Darstellung des Standes nach der Vermessung sind in digitaler Form zu übermitteln. Die nähere Beschreibung der zulässigen Formate sowie nähere technische Festlegungen werden im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundgemacht.Die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 und die zeichnerische Darstellung des Standes nach der Vermessung sind in digitaler Form zu übermitteln. Die nähere Beschreibung der zulässigen Formate sowie nähere technische Festlegungen werden im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundgemacht.
§ 12 VermV (weggefallen) seit 01.12.2016 weggefallen.

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