§ 2 RSV (weggefallen)

Reisebürosicherungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
§ 2 RSV seit 30.09.2016 weggefallen.Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.Ziffer einsPauschalreisen:Die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:
    1. a)Litera aBeförderung,
    2. b)Litera bUnterbringung,
    3. c)Litera candere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistung von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
  2. 2.Ziffer 2Veranstalter:Gewerbetreibende, die Pauschalreisen organisieren und diese direkt oder über einen Vermittler anbieten.
  3. 3.Ziffer 3Vermittler:Gewerbetreibende, die Buchungen für vom Veranstalter angebotene Pauschalreisen entgegennehmen.
  4. 4.Ziffer 4Buchender:Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt.
  5. 5.Ziffer 5Reisender:Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt (Buchender), jede weitere Person, in deren Namen der Buchende den Vertrag eingeht, und jede Person, der eine dieser Personen ihre Ansprüche abtritt (Erwerber).
  6. 6.Ziffer 6Abwickler:Eine von 0 bis 24 Uhr erreichbare Stelle im Inland, die über die erforderliche personelle, technische und infrastrukturelle Ausstattung zur Schadensabwicklung verfügt, an die sich die Reisenden zu wenden haben und die im Auftrag des Versicherers oder Garanten die Abwicklung der Ansprüche der Reisenden übernimmt und die gegebenenfalls die für die Rückreise der Reisenden im Fall der Insolvenz erforderlichen Veranlassungen zu treffen hat.

Stand vor dem 30.09.2018

In Kraft vom 09.04.2013 bis 30.09.2018
§ 2 RSV seit 30.09.2016 weggefallen.Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1.Ziffer einsPauschalreisen:Die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:
    1. a)Litera aBeförderung,
    2. b)Litera bUnterbringung,
    3. c)Litera candere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistung von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
  2. 2.Ziffer 2Veranstalter:Gewerbetreibende, die Pauschalreisen organisieren und diese direkt oder über einen Vermittler anbieten.
  3. 3.Ziffer 3Vermittler:Gewerbetreibende, die Buchungen für vom Veranstalter angebotene Pauschalreisen entgegennehmen.
  4. 4.Ziffer 4Buchender:Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt.
  5. 5.Ziffer 5Reisender:Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt (Buchender), jede weitere Person, in deren Namen der Buchende den Vertrag eingeht, und jede Person, der eine dieser Personen ihre Ansprüche abtritt (Erwerber).
  6. 6.Ziffer 6Abwickler:Eine von 0 bis 24 Uhr erreichbare Stelle im Inland, die über die erforderliche personelle, technische und infrastrukturelle Ausstattung zur Schadensabwicklung verfügt, an die sich die Reisenden zu wenden haben und die im Auftrag des Versicherers oder Garanten die Abwicklung der Ansprüche der Reisenden übernimmt und die gegebenenfalls die für die Rückreise der Reisenden im Fall der Insolvenz erforderlichen Veranlassungen zu treffen hat.

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