§ 2 RSV (weggefallen)

Reisebürosicherungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Pauschalreisen:

Die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:

a)

Beförderung,

b)

Unterbringung,

c)

andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistung von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

2.

Veranstalter:

Gewerbetreibende, die Pauschalreisen organisieren und diese direkt oder über einen Vermittler anbieten.

3.

Vermittler:

Gewerbetreibende, die Buchungen für vom Veranstalter angebotene Pauschalreisen entgegennehmen.

4.

Buchender:

Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt.

5.

Reisender:

Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt (Buchender), jede weitere Person, in deren Namen der Buchende den Vertrag eingeht, und jede Person, der eine dieser Personen ihre Ansprüche abtritt (Erwerber).

6.

Abwickler:

Eine von 0 bis 24 Uhr erreichbare Stelle im Inland, die über die erforderliche personelle, technische und infrastrukturelle Ausstattung zur Schadensabwicklung verfügt, an die sich die Reisenden zu wenden haben und die im Auftrag des Versicherers oder Garanten die Abwicklung der Ansprüche der Reisenden übernimmt und die gegebenenfalls die für die Rückreise der Reisenden im Fall der Insolvenz erforderlichen Veranlassungen zu treffen hat.

§ 2 RSV seit 30.09.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2018

In Kraft vom 09.04.2013 bis 30.09.2018
Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Pauschalreisen:

Die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:

a)

Beförderung,

b)

Unterbringung,

c)

andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistung von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

2.

Veranstalter:

Gewerbetreibende, die Pauschalreisen organisieren und diese direkt oder über einen Vermittler anbieten.

3.

Vermittler:

Gewerbetreibende, die Buchungen für vom Veranstalter angebotene Pauschalreisen entgegennehmen.

4.

Buchender:

Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt.

5.

Reisender:

Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt (Buchender), jede weitere Person, in deren Namen der Buchende den Vertrag eingeht, und jede Person, der eine dieser Personen ihre Ansprüche abtritt (Erwerber).

6.

Abwickler:

Eine von 0 bis 24 Uhr erreichbare Stelle im Inland, die über die erforderliche personelle, technische und infrastrukturelle Ausstattung zur Schadensabwicklung verfügt, an die sich die Reisenden zu wenden haben und die im Auftrag des Versicherers oder Garanten die Abwicklung der Ansprüche der Reisenden übernimmt und die gegebenenfalls die für die Rückreise der Reisenden im Fall der Insolvenz erforderlichen Veranlassungen zu treffen hat.

§ 2 RSV seit 30.09.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten