§ 3 OffV (weggefallen)

Offenlegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Kreditinstitute haben folgende Informationen offen zu legen:

1.

Den Namen des Kreditinstituts;

2.

eine Angabe der Unterschiede der Konsolidierungsbasis für Rechnungslegungs- und Aufsichtszwecke mit einer kurzen Beschreibung der Unternehmen innerhalb der Kreditinstitutsgruppe, die

a)

vollkonsolidiert,

b)

anteilmäßig konsolidiert,

c)

von den Eigenmitteln abgezogen und

d)

weder konsolidiert noch abgezogen werden;

3.

alle vorhandenen oder abzusehenden substanziellen, praktischen oder rechtlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen dem übergeordneten Institut und den ihm nachgeordneten Instituten;

4.

der Gesamtbetrag, um den die tatsächlichen Eigenmittel in allen nicht in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen geringer als der vorgeschriebene Mindestbetrag ist sowie der Name oder die Namen dieser Tochterunternehmen.

§ 3 OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 10.10.2006 bis 31.12.2013
Kreditinstitute haben folgende Informationen offen zu legen:

1.

Den Namen des Kreditinstituts;

2.

eine Angabe der Unterschiede der Konsolidierungsbasis für Rechnungslegungs- und Aufsichtszwecke mit einer kurzen Beschreibung der Unternehmen innerhalb der Kreditinstitutsgruppe, die

a)

vollkonsolidiert,

b)

anteilmäßig konsolidiert,

c)

von den Eigenmitteln abgezogen und

d)

weder konsolidiert noch abgezogen werden;

3.

alle vorhandenen oder abzusehenden substanziellen, praktischen oder rechtlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen dem übergeordneten Institut und den ihm nachgeordneten Instituten;

4.

der Gesamtbetrag, um den die tatsächlichen Eigenmittel in allen nicht in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen geringer als der vorgeschriebene Mindestbetrag ist sowie der Name oder die Namen dieser Tochterunternehmen.

§ 3 OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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