§ 3 OffV (weggefallen)

Offenlegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 3 OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 3,

Kreditinstitute haben folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1.Ziffer einsDen Namen des Kreditinstituts;
  2. 2.Ziffer 2eine Angabe der Unterschiede der Konsolidierungsbasis für Rechnungslegungs- und Aufsichtszwecke mit einer kurzen Beschreibung der Unternehmen innerhalb der Kreditinstitutsgruppe, die
    1. a)Litera avollkonsolidiert,
    2. b)Litera banteilmäßig konsolidiert,
    3. c)Litera cvon den Eigenmitteln abgezogen und
    4. d)Litera dweder konsolidiert noch abgezogen werden;
  3. 3.Ziffer 3alle vorhandenen oder abzusehenden substanziellen, praktischen oder rechtlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen dem übergeordneten Institut und den ihm nachgeordneten Instituten;
  4. 4.Ziffer 4der Gesamtbetrag, um den die tatsächlichen Eigenmittel in allen nicht in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen geringer als der vorgeschriebene Mindestbetrag ist sowie der Name oder die Namen dieser Tochterunternehmen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 10.10.2006 bis 31.12.2013
§ 3 OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 3,

Kreditinstitute haben folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1.Ziffer einsDen Namen des Kreditinstituts;
  2. 2.Ziffer 2eine Angabe der Unterschiede der Konsolidierungsbasis für Rechnungslegungs- und Aufsichtszwecke mit einer kurzen Beschreibung der Unternehmen innerhalb der Kreditinstitutsgruppe, die
    1. a)Litera avollkonsolidiert,
    2. b)Litera banteilmäßig konsolidiert,
    3. c)Litera cvon den Eigenmitteln abgezogen und
    4. d)Litera dweder konsolidiert noch abgezogen werden;
  3. 3.Ziffer 3alle vorhandenen oder abzusehenden substanziellen, praktischen oder rechtlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen dem übergeordneten Institut und den ihm nachgeordneten Instituten;
  4. 4.Ziffer 4der Gesamtbetrag, um den die tatsächlichen Eigenmittel in allen nicht in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen geringer als der vorgeschriebene Mindestbetrag ist sowie der Name oder die Namen dieser Tochterunternehmen.

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