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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung können Stellen gemäß § 12 benannt werden.
(3) Benannte Stellen dürfen Ihre Tätigkeit für die CE-Kennzeichnung im Rahmen dieser Verordnung nicht vor dem 30. Oktober 2006 ausüben.
(4) Ein Inverkehrbringen oder eine Inbetriebnahme von Messgeräten, die nach dieser Verordnung gekennzeichnet sind, vor dem 30. Oktober 2006 ist unzulässig.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung können Stellen gemäß § 12 benannt werden.
(3) Benannte Stellen dürfen Ihre Tätigkeit für die CE-Kennzeichnung im Rahmen dieser Verordnung nicht vor dem 30. Oktober 2006 ausüben.
(4) Ein Inverkehrbringen oder eine Inbetriebnahme von Messgeräten, die nach dieser Verordnung gekennzeichnet sind, vor dem 30. Oktober 2006 ist unzulässig.