§ 24 MGV (weggefallen)

Messgeräteverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 30. Oktober 2006 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung können Stellen gemäß § 12 benannt werden.Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung können Stellen gemäß Paragraph 12, benannt werden.
  3. (3)Absatz 3Benannte Stellen dürfen Ihre Tätigkeit für die CE-Kennzeichnung im Rahmen dieser Verordnung nicht vor dem 30. Oktober 2006 ausüben.
  4. (4)Absatz 4Ein Inverkehrbringen oder eine Inbetriebnahme von Messgeräten, die nach dieser Verordnung gekennzeichnet sind, vor dem 30. Oktober 2006 ist unzulässig.
§ 24 MGV (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 30.10.2006 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 30. Oktober 2006 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung können Stellen gemäß § 12 benannt werden.Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung können Stellen gemäß Paragraph 12, benannt werden.
  3. (3)Absatz 3Benannte Stellen dürfen Ihre Tätigkeit für die CE-Kennzeichnung im Rahmen dieser Verordnung nicht vor dem 30. Oktober 2006 ausüben.
  4. (4)Absatz 4Ein Inverkehrbringen oder eine Inbetriebnahme von Messgeräten, die nach dieser Verordnung gekennzeichnet sind, vor dem 30. Oktober 2006 ist unzulässig.
§ 24 MGV (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten