§ 16 MGV (weggefallen)

Messgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 16 MGV (1weggefallen) Ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Auffassung, dass ein normatives Dokument, dessen Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurde, den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen und den in den entsprechenden Eichvorschriften festgelegten Anforderungen nicht vollständig entspricht, so befasst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Messgeräteausschuss gemäß Artseit 20.04.2016 weggefallen. 15 der Richtlinie 2004/22/EG mit der Angelegenheit unter Darlegung der Gründe.

(2) Wenn es erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aufgrund der Stellungnahme des Messgeräteausschusses die Fundstellen der nationalen Normen aus der in § 14 Abs. 6 genannten Veröffentlichung zu streichen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 30.10.2006 bis 19.04.2016
§ 16 MGV (1weggefallen) Ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Auffassung, dass ein normatives Dokument, dessen Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurde, den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen und den in den entsprechenden Eichvorschriften festgelegten Anforderungen nicht vollständig entspricht, so befasst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Messgeräteausschuss gemäß Artseit 20.04.2016 weggefallen. 15 der Richtlinie 2004/22/EG mit der Angelegenheit unter Darlegung der Gründe.

(2) Wenn es erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aufgrund der Stellungnahme des Messgeräteausschusses die Fundstellen der nationalen Normen aus der in § 14 Abs. 6 genannten Veröffentlichung zu streichen.

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