§ 16 MGV (weggefallen)

Messgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Auffassung, dass ein normatives Dokument, dessen Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurde, den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen und den in den entsprechenden Eichvorschriften festgelegten Anforderungen nicht vollständig entspricht, so befasst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Messgeräteausschuss gemäß Art. 15 der Richtlinie 2004/22/EG mit der Angelegenheit unter Darlegung der Gründe.Ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Auffassung, dass ein normatives Dokument, dessen Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurde, den in Anhang römisch eins genannten grundlegenden Anforderungen und den in den entsprechenden Eichvorschriften festgelegten Anforderungen nicht vollständig entspricht, so befasst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Messgeräteausschuss gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2004/22/EG mit der Angelegenheit unter Darlegung der Gründe.
  2. (2)Absatz 2Wenn es erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aufgrund der Stellungnahme des Messgeräteausschusses die Fundstellen der nationalen Normen aus der in § 14 Abs. 6 genannten Veröffentlichung zu streichen.Wenn es erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aufgrund der Stellungnahme des Messgeräteausschusses die Fundstellen der nationalen Normen aus der in Paragraph 14, Absatz 6, genannten Veröffentlichung zu streichen.
§ 16 MGV (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 30.10.2006 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsIst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Auffassung, dass ein normatives Dokument, dessen Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurde, den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen und den in den entsprechenden Eichvorschriften festgelegten Anforderungen nicht vollständig entspricht, so befasst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Messgeräteausschuss gemäß Art. 15 der Richtlinie 2004/22/EG mit der Angelegenheit unter Darlegung der Gründe.Ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Auffassung, dass ein normatives Dokument, dessen Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurde, den in Anhang römisch eins genannten grundlegenden Anforderungen und den in den entsprechenden Eichvorschriften festgelegten Anforderungen nicht vollständig entspricht, so befasst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Messgeräteausschuss gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2004/22/EG mit der Angelegenheit unter Darlegung der Gründe.
  2. (2)Absatz 2Wenn es erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aufgrund der Stellungnahme des Messgeräteausschusses die Fundstellen der nationalen Normen aus der in § 14 Abs. 6 genannten Veröffentlichung zu streichen.Wenn es erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aufgrund der Stellungnahme des Messgeräteausschusses die Fundstellen der nationalen Normen aus der in Paragraph 14, Absatz 6, genannten Veröffentlichung zu streichen.
§ 16 MGV (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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