§ 7 VermV (weggefallen)

Vermessungsverordnung 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Flächenausmaße der Trennstücke sind aus den Koordinaten der Grenzpunkte, sonst graphisch zu ermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Flächenausmaße der zur Gänze vermessenen Grundstücke sind aus den Koordinaten der Grenzpunkte zu ermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Flächen von Grundstücken, welche nicht zur Gänze vermessen worden sind, können durch Addition bzw. Subtraktion der Flächenausmaße der Trennstücke ermittelt werden.
  4. (4)Absatz 4Flächen von Restgrundstücken können graphisch ermittelt werden.
  5. (5)Absatz 5Im Falle der Erhebung der Benützungsarten sowie der Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 sind deren Flächenausmaße in der Gegenüberstellung im Stand nach der Vermessung anzugeben.Im Falle der Erhebung der Benützungsarten sowie der Nutzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, sind deren Flächenausmaße in der Gegenüberstellung im Stand nach der Vermessung anzugeben.
  6. (6)Absatz 6Angaben zur Flächenermittlung sind:
    1. oLitera o= aus Koordinaten der vermessenen oder übernommenen Grenzpunkte und der gerechneten Schnittpunkte ermittelte Fläche
    2. RoRo= ursprünglich aus Koordinaten oder Maßzahlen gerechnete Grundstücksfläche, die durch Addition oder Subtraktion von Flächen gemäß Abs. 3 verändert wird= ursprünglich aus Koordinaten oder Maßzahlen gerechnete Grundstücksfläche, die durch Addition oder Subtraktion von Flächen gemäß Absatz 3, verändert wird
    3. RR= Fläche laut Kataster oder Restfläche
    4. gLitera g= graphisch ermittelte Fläche.
§ 7 VermV (weggefallen) seit 01.12.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 07.05.2012 bis 30.11.2016
  1. (1)Absatz einsDie Flächenausmaße der Trennstücke sind aus den Koordinaten der Grenzpunkte, sonst graphisch zu ermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Flächenausmaße der zur Gänze vermessenen Grundstücke sind aus den Koordinaten der Grenzpunkte zu ermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Flächen von Grundstücken, welche nicht zur Gänze vermessen worden sind, können durch Addition bzw. Subtraktion der Flächenausmaße der Trennstücke ermittelt werden.
  4. (4)Absatz 4Flächen von Restgrundstücken können graphisch ermittelt werden.
  5. (5)Absatz 5Im Falle der Erhebung der Benützungsarten sowie der Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 sind deren Flächenausmaße in der Gegenüberstellung im Stand nach der Vermessung anzugeben.Im Falle der Erhebung der Benützungsarten sowie der Nutzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, sind deren Flächenausmaße in der Gegenüberstellung im Stand nach der Vermessung anzugeben.
  6. (6)Absatz 6Angaben zur Flächenermittlung sind:
    1. oLitera o= aus Koordinaten der vermessenen oder übernommenen Grenzpunkte und der gerechneten Schnittpunkte ermittelte Fläche
    2. RoRo= ursprünglich aus Koordinaten oder Maßzahlen gerechnete Grundstücksfläche, die durch Addition oder Subtraktion von Flächen gemäß Abs. 3 verändert wird= ursprünglich aus Koordinaten oder Maßzahlen gerechnete Grundstücksfläche, die durch Addition oder Subtraktion von Flächen gemäß Absatz 3, verändert wird
    3. RR= Fläche laut Kataster oder Restfläche
    4. gLitera g= graphisch ermittelte Fläche.
§ 7 VermV (weggefallen) seit 01.12.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten