Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Flächenausmaße der zur Gänze vermessenen Grundstücke sind aus den Koordinaten der Grenzpunkte zu ermitteln.
(3) Die Flächen von Grundstücken, welche nicht zur Gänze vermessen worden sind, können durch Addition bzw. Subtraktion der Flächenausmaße der Trennstücke ermittelt werden.
(4) Flächen von Restgrundstücken können graphisch ermittelt werden.
(5) Im Falle der Erhebung der Benützungsarten sowie der Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 sind deren Flächenausmaße in der Gegenüberstellung im Stand nach der Vermessung anzugeben.
(6) Angaben zur Flächenermittlung sind:
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(2) Die Flächenausmaße der zur Gänze vermessenen Grundstücke sind aus den Koordinaten der Grenzpunkte zu ermitteln.
(3) Die Flächen von Grundstücken, welche nicht zur Gänze vermessen worden sind, können durch Addition bzw. Subtraktion der Flächenausmaße der Trennstücke ermittelt werden.
(4) Flächen von Restgrundstücken können graphisch ermittelt werden.
(5) Im Falle der Erhebung der Benützungsarten sowie der Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 sind deren Flächenausmaße in der Gegenüberstellung im Stand nach der Vermessung anzugeben.
(6) Angaben zur Flächenermittlung sind:
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