§ 7 PStBV 2012 (weggefallen)

Planstellenbesetzungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
§ 7.Paragraph§ 7,

Eine generelle Zustimmung gemäß § 6 Abs. 1 für die Besetzung von Planstellen mit Nicht-Bundesbediensteten wird erteilt für die Aufnahme von Eine generelle Zustimmung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, für die Besetzung von Planstellen mit Nicht-Bundesbediensteten wird erteilt für die Aufnahme von

  1. 1.Ziffer einsRichteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern,
  2. 2.Ziffer 2Aspirantinnen und Aspiranten für den Exekutivdienst,
  3. 3.Ziffer 3Beamtinnen und Beamten in die Verwendungsgruppe M ZCh,
  4. 4.Ziffer 4Lehrpersonen, ausgenommen Verwendungs- und Entlohnungsgruppe L PH und l ph,
  5. 5.Ziffer 5Vertragsbediensteten im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, die ein Auswahlverfahren nach § 13 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut durchlaufen haben,Vertragsbediensteten im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, die ein Auswahlverfahren nach Paragraph 13, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut durchlaufen haben,
  6. 6.Ziffer 6Bediensteten in Kabinetten einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder im Büro eines in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes.Bediensteten in Kabinetten einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder im Büro eines in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes.
PStBV 2012 seit 31.05.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.05.2021
§ 7.Paragraph§ 7,

Eine generelle Zustimmung gemäß § 6 Abs. 1 für die Besetzung von Planstellen mit Nicht-Bundesbediensteten wird erteilt für die Aufnahme von Eine generelle Zustimmung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, für die Besetzung von Planstellen mit Nicht-Bundesbediensteten wird erteilt für die Aufnahme von

  1. 1.Ziffer einsRichteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärtern,
  2. 2.Ziffer 2Aspirantinnen und Aspiranten für den Exekutivdienst,
  3. 3.Ziffer 3Beamtinnen und Beamten in die Verwendungsgruppe M ZCh,
  4. 4.Ziffer 4Lehrpersonen, ausgenommen Verwendungs- und Entlohnungsgruppe L PH und l ph,
  5. 5.Ziffer 5Vertragsbediensteten im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, die ein Auswahlverfahren nach § 13 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut durchlaufen haben,Vertragsbediensteten im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, die ein Auswahlverfahren nach Paragraph 13, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut durchlaufen haben,
  6. 6.Ziffer 6Bediensteten in Kabinetten einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder im Büro eines in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes.Bediensteten in Kabinetten einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder im Büro eines in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes.
PStBV 2012 seit 31.05.2021 weggefallen.

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