§ 5 RAVG Strafbestimmungen

Ratingagenturenvollzugsgesetz 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer Ratings entgegen Art. 4 Abs. 1 UA 1 der EG-Verordnung verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro zu bestrafenWer Ratings entgegen Artikel 4, Absatz eins, UA 1 der EG-Verordnung verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro zu bestrafen
  2. (2)Absatz 2Wer gegen die Informationspflicht in Prospekten nach Art. 4 Abs. 1 UA 2 der EG-Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer gegen die Informationspflicht in Prospekten nach Artikel 4, Absatz eins, UA 2 der EG-Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  3. (1)Absatz einsWer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. pa bis pi der EG-VerordnungWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Litera p, a bis pi der EG-Verordnung
    1. 1.Ziffer einsentgegen Art. 4 Abs. 1 erster Unterabsatz der EG-Verordnung Ratings verwendet oderentgegen Artikel 4, Absatz eins, erster Unterabsatz der EG-Verordnung Ratings verwendet oder
    2. 2.Ziffer 2entgegen Art. 8c der EG-Verordnung Ratings in Auftrag gibt,entgegen Artikel 8 c, der EG-Verordnung Ratings in Auftrag gibt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  4. (2)Absatz 2Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. pa bis pi der EG-VerordnungWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Litera p, a bis pi der EG-Verordnung
    1. 1.Ziffer einsentgegen Art. 4 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der EG-Verordnung seiner Informationspflicht,entgegen Artikel 4, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der EG-Verordnung seiner Informationspflicht,
    2. 2.Ziffer 2entgegen Art. 8b der EG-Verordnung seiner Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten oderentgegen Artikel 8 b, der EG-Verordnung seiner Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten oder
    3. 3.Ziffer 3entgegen Art. 8d Abs. 1 zweiter Satz der EG-Verordnung seiner Dokumentationspflicht unverzüglichentgegen Artikel 8 d, Absatz eins, zweiter Satz der EG-Verordnung seiner Dokumentationspflicht unverzüglich
    nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.2014
  1. (1)Absatz einsWer Ratings entgegen Art. 4 Abs. 1 UA 1 der EG-Verordnung verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro zu bestrafenWer Ratings entgegen Artikel 4, Absatz eins, UA 1 der EG-Verordnung verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro zu bestrafen
  2. (2)Absatz 2Wer gegen die Informationspflicht in Prospekten nach Art. 4 Abs. 1 UA 2 der EG-Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer gegen die Informationspflicht in Prospekten nach Artikel 4, Absatz eins, UA 2 der EG-Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  3. (1)Absatz einsWer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. pa bis pi der EG-VerordnungWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Litera p, a bis pi der EG-Verordnung
    1. 1.Ziffer einsentgegen Art. 4 Abs. 1 erster Unterabsatz der EG-Verordnung Ratings verwendet oderentgegen Artikel 4, Absatz eins, erster Unterabsatz der EG-Verordnung Ratings verwendet oder
    2. 2.Ziffer 2entgegen Art. 8c der EG-Verordnung Ratings in Auftrag gibt,entgegen Artikel 8 c, der EG-Verordnung Ratings in Auftrag gibt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  4. (2)Absatz 2Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. pa bis pi der EG-VerordnungWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Litera p, a bis pi der EG-Verordnung
    1. 1.Ziffer einsentgegen Art. 4 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der EG-Verordnung seiner Informationspflicht,entgegen Artikel 4, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der EG-Verordnung seiner Informationspflicht,
    2. 2.Ziffer 2entgegen Art. 8b der EG-Verordnung seiner Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten oderentgegen Artikel 8 b, der EG-Verordnung seiner Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten oder
    3. 3.Ziffer 3entgegen Art. 8d Abs. 1 zweiter Satz der EG-Verordnung seiner Dokumentationspflicht unverzüglichentgegen Artikel 8 d, Absatz eins, zweiter Satz der EG-Verordnung seiner Dokumentationspflicht unverzüglich
    nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

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