§ 5 RAVG

Ratingagenturenvollzugsgesetz 

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verwenders von Ratings entgegenim Sinne von Art. 43 Abs. 1 UA 1lit. pa bis pi der EG-Verordnung verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro zu bestrafen

1.

entgegen Art. 4 Abs. 1 erster Unterabsatz der EG-Verordnung Ratings verwendet oder

2.

entgegen Art. 8c der EG-Verordnung Ratings in Auftrag gibt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer gegen die Informationspflicht in Prospekten nachals Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Art. 43 Abs. 1 UA 2lit. pa bis pi der EG-Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

1.

entgegen Art. 4 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der EG-Verordnung seiner Informationspflicht,

2.

entgegen Art. 8b der EG-Verordnung seiner Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten oder

3.

entgegen Art. 8d Abs. 1 zweiter Satz der EG-Verordnung seiner Dokumentationspflicht unverzüglich

nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.2014

(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verwenders von Ratings entgegenim Sinne von Art. 43 Abs. 1 UA 1lit. pa bis pi der EG-Verordnung verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro zu bestrafen

1.

entgegen Art. 4 Abs. 1 erster Unterabsatz der EG-Verordnung Ratings verwendet oder

2.

entgegen Art. 8c der EG-Verordnung Ratings in Auftrag gibt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer gegen die Informationspflicht in Prospekten nachals Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Art. 43 Abs. 1 UA 2lit. pa bis pi der EG-Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

1.

entgegen Art. 4 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der EG-Verordnung seiner Informationspflicht,

2.

entgegen Art. 8b der EG-Verordnung seiner Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten oder

3.

entgegen Art. 8d Abs. 1 zweiter Satz der EG-Verordnung seiner Dokumentationspflicht unverzüglich

nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten