§ 10 OffV (weggefallen)

Offenlegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 10 OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 10,

Kreditinstitute, die ihr Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 BWG berechnen, haben dieses für jedes in diesen Bestimmungen genannte Risiko getrennt offen zu legen. Zusätzlich dazu ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezielle Zinsänderungsrisiko bei Verbriefungspositionen gesondert offen zu legen. Kreditinstitute, die ihr Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BWG berechnen, haben dieses für jedes in diesen Bestimmungen genannte Risiko getrennt offen zu legen. Zusätzlich dazu ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezielle Zinsänderungsrisiko bei Verbriefungspositionen gesondert offen zu legen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.2011 bis 31.12.2013
§ 10 OffV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.Paragraph 10,

Kreditinstitute, die ihr Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 BWG berechnen, haben dieses für jedes in diesen Bestimmungen genannte Risiko getrennt offen zu legen. Zusätzlich dazu ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezielle Zinsänderungsrisiko bei Verbriefungspositionen gesondert offen zu legen. Kreditinstitute, die ihr Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BWG berechnen, haben dieses für jedes in diesen Bestimmungen genannte Risiko getrennt offen zu legen. Zusätzlich dazu ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezielle Zinsänderungsrisiko bei Verbriefungspositionen gesondert offen zu legen.

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