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Kreditinstitute, die ihr Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 BWG berechnen, haben dieses für jedes in diesen Bestimmungen genannte Risiko getrennt offen zu legen. Zusätzlich dazu ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezielle Zinsänderungsrisiko bei Verbriefungspositionen gesondert offen zu legen. Kreditinstitute, die ihr Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BWG berechnen, haben dieses für jedes in diesen Bestimmungen genannte Risiko getrennt offen zu legen. Zusätzlich dazu ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezielle Zinsänderungsrisiko bei Verbriefungspositionen gesondert offen zu legen.
Kreditinstitute, die ihr Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 BWG berechnen, haben dieses für jedes in diesen Bestimmungen genannte Risiko getrennt offen zu legen. Zusätzlich dazu ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezielle Zinsänderungsrisiko bei Verbriefungspositionen gesondert offen zu legen. Kreditinstitute, die ihr Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BWG berechnen, haben dieses für jedes in diesen Bestimmungen genannte Risiko getrennt offen zu legen. Zusätzlich dazu ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezielle Zinsänderungsrisiko bei Verbriefungspositionen gesondert offen zu legen.