§ 8 RSV (weggefallen)

Reisebürosicherungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999
§ 8 RSV (weggefallen) seit 01.09.2012 weggefallen.Paragraph 8,

Zur Abdeckung des Risikos, dass die gemäß § 4 eingedeckte Versicherungssumme oder die gemäß § 6 abgesicherte Garantiesumme zur Befriedigung der Forderungen der Reisenden nicht ausreichen, können Versicherungsgemeinschaften der Veranstalter begründet werden; dabei hat die gemeinsam durch die Veranstalter eingedeckte Versicherungssumme 3 600 000 Euro zu betragen. Im Falle der Teilnahme eines Veranstalters an einer solchen Versicherungsgemeinschaft verringern sich für diesen die in § 4, mit Ausnahme des Abs. 3, genannten Prozentsätze jeweils um drei Prozentpunkte. Zur Abdeckung des Risikos, dass die gemäß Paragraph 4, eingedeckte Versicherungssumme oder die gemäß Paragraph 6, abgesicherte Garantiesumme zur Befriedigung der Forderungen der Reisenden nicht ausreichen, können Versicherungsgemeinschaften der Veranstalter begründet werden; dabei hat die gemeinsam durch die Veranstalter eingedeckte Versicherungssumme 3 600 000 Euro zu betragen. Im Falle der Teilnahme eines Veranstalters an einer solchen Versicherungsgemeinschaft verringern sich für diesen die in Paragraph 4,, mit Ausnahme des Absatz 3,, genannten Prozentsätze jeweils um drei Prozentpunkte.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.08.2012
§ 8 RSV (weggefallen) seit 01.09.2012 weggefallen.Paragraph 8,

Zur Abdeckung des Risikos, dass die gemäß § 4 eingedeckte Versicherungssumme oder die gemäß § 6 abgesicherte Garantiesumme zur Befriedigung der Forderungen der Reisenden nicht ausreichen, können Versicherungsgemeinschaften der Veranstalter begründet werden; dabei hat die gemeinsam durch die Veranstalter eingedeckte Versicherungssumme 3 600 000 Euro zu betragen. Im Falle der Teilnahme eines Veranstalters an einer solchen Versicherungsgemeinschaft verringern sich für diesen die in § 4, mit Ausnahme des Abs. 3, genannten Prozentsätze jeweils um drei Prozentpunkte. Zur Abdeckung des Risikos, dass die gemäß Paragraph 4, eingedeckte Versicherungssumme oder die gemäß Paragraph 6, abgesicherte Garantiesumme zur Befriedigung der Forderungen der Reisenden nicht ausreichen, können Versicherungsgemeinschaften der Veranstalter begründet werden; dabei hat die gemeinsam durch die Veranstalter eingedeckte Versicherungssumme 3 600 000 Euro zu betragen. Im Falle der Teilnahme eines Veranstalters an einer solchen Versicherungsgemeinschaft verringern sich für diesen die in Paragraph 4,, mit Ausnahme des Absatz 3,, genannten Prozentsätze jeweils um drei Prozentpunkte.

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